
In einem Beschwerdeverfahren hat der Dritte Senat beim OVG Bautzen (erstmalig) anerkannt, dass sich Spielhallenbetreiber auf die unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten und die daraus folgenden Gebote der Systematik und der Kohärenz sowie der Publizität und der Transparenz berufen können
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2017 (8 C 18/16 und 8 C 14/16) von einer besonderen Gefährlichkeit des Glücksspiels über das Internet aus: Der Gesetzgeber hätte 2012 das Online-Verbot von Casinospielen beibehalten.
Das mitunter im Rahmen von behördlichem Vorgehen betreffend Kontrollen nach dem Glückspielgesetz der „Ton“ etwas rauer ist, kann vorkommen und wird auch von allen Beteiligten meistens toleriert. Schließlich geht es auch um viel.
Wie in verschiedenen anderen Landesglücksspielgesetzen ist auch in Baden-Württemberg ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zwischen Kinder- und Jugendeinrichtungen und Spielhallen vorgesehen (§ 42 Abs. 3 LGlüG).
Ein Spielhallenbetreiber im Saarland sah sich einer Untersagung seines Spielhallenbetriebes durch das Landesverwaltungsamt gegenüber. Er habe aufgrund von Mindestabständen keine glücksspielrechtliche Betriebserlaubnis bekommen können.
Die Umsetzung der bisherigen Judikatur des EuGH in Österreich im Lichte des jüngsten Beschlusses in der Rechtssache C-79/17.