Die Beihilfebeschwerden SA.44944 und SA.53552 des Fachverbandes Spielhallen (FSH), vertreten durch Prof. Dr. Richard Schmidt und Dr. Andreas Bartosch, hatten endlich Erfolg.
Die Beihilfebeschwerden SA.44944 und SA.53552 des Fachverbandes Spielhallen (FSH), vertreten durch Prof. Dr. Richard Schmidt und Dr. Andreas Bartosch, hatten endlich Erfolg.
Kurz nach seinem Hinweis zur beabsichtigten Vorlage mehrerer Fragen an den EuGH in einem Sportwettenfall legt das Landgericht nun nach: In einem von Hambach & Hambach geführten Verfahren bekräftigt das Gericht seine scharfe Kritik am Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 29. März 2024...
Mit Beschluss vom 29.04.2024 – Az. 8 O 1125/23 – hat das LG Erfurt in einer Spielerklage zur Sportwette seine Absicht kundgetan, dem Europäischen Gerichtshof drei Grundsatzfragen zur Klärung vorzulegen. Der Beschluss in dem von REDEKER geführten Verfahren ist bei Beck-Online veröffentlicht (LG Erfurt, BeckRS 2024, 8815).
Das OLG Hamm bestätigt, dass nur die Rechtsprechung des EuGH, nicht aber vergangene oder zukünftige (Fehl-)Entscheidungen des BGH die Instanzgerichte binden und hat deshalb eine Aussetzungsentscheidung aufgehoben.
Der BGH hatte am 22. Mai einen viel beachteten Hinweisbeschluss erlassen, in welchem das Gericht seine gegenwärtige Einschätzung zur Beurteilung von Spielerklagen gegen Sportwettanbieter mitgeteilt hat. Nach diesem Beschluss müssen Anbieter Spielern ihre Wettverluste, die sie unter Geltung des europarechtswidrigen Glücksspielstaatsvertrags 2012 erlitten haben, erstatten.
Das Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valencia hat dem EuGH mit Entscheidung vom 23.09.2023 zahlreiche Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, deren Beantwortung auch für deutsche Verwaltungsverfahren von großer Bedeutung sein dürfte.
Diese Woche wurde die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2023 u.a. durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat veröffentlicht. Bei der PKS handelt es sich um eine Art "Arbeitsstatistik" der Polizei und zeigt im Wesentlichen die durch Anzeigen in das Hellfeld gelangte Kriminalität auf.
Dass den §§ 284 ff. StGB die Verfassungswidrigkeit geradezu auf die Stirn geschrieben steht, ist eine Auffassung, die der Autor – wie auch die Literatur –
Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) begann eine Abkehr vom zuvor bestehenden Totalverbot von Online-Glücksspiel, das seither durch ein einheitliches Regelungsregime aufgeweicht wird.
Die Hansestadt Hamburg hat kürzlich ihr Spielbankengesetz im Hinblick auf die bei der Europäischen Kommission anhängigen Beihilfebeschwerden SA.44944 und SA.53552 novelliert, um eine mögliche steuerliche Besserstellung der Spielbank gegenüber „anderen Marktteilnehmern“ angeblich auszuschließen.
Hat die Hansestadt Bremen etwa ein Interesse an der Ausweitung des illegalen Glücksspiels, während es das legale Automatenspiel immer weiter beschränkt? Deutlich tritt diese Intention bei der Regelung der Vergnügungssteuer in Bremen zu Tage.
Die Kriminalisierung von Verhalten stellt immer einen Eingriff u.a. in die grundrechtliche geschützte Allgemeine Handlungsfreiheit und in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Menschen dar. Es muss stets im Hinterkopf behalten werden, dass der Staat als übergeordnete Institution von den Menschen nur deshalb gegründet worden ist, um das friedliche Zusammenleben zu gewährleisten...