Erfolg vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht: „Eintritt ab 21“ gilt für Einzelspielhallen mit fortgeltender Altgenehmigung nicht

Ein Artikel von Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Heinze

Betreiber niedersächsischer Spielhallen mit einer aufgrund der Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 S. 1 NSpielhG fortgeltenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV müssen das Eintrittsalter in ihren Spielhallen nicht auf 21 Jahre heraufsetzen.

Dies hat heute das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, wie Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Heinze (Hannover) zu den von ihm für Spielhallenbetreiber geführten Eilverfahren mitteilte.

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hatte den Gewerbebehörden mit einem Erlass vom 02.02.2023 Vollzugshinweise zum Niedersächsischen Spielhallengesetz gegeben und die Auffassung vertreten, in allen niedersächsischen Spielhallen müsse das Eintrittsalter ab dem 01.04.2023 auf 21 Jahre heraufgesetzt werden.

„Ich freue mich über die Bestätigung meiner abweichenden Rechtsauffassung“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Heinze. „In Vorträgen auf Verbandsveranstaltungen und in zahlreichen Verbandsrundschreiben habe ich deutlich gemacht und begründet, dass und warum es sich bei der Regelung zum Zutrittsalter um eine Zertifizierungsvoraussetzung und nicht eine allgemeine Vorgabe für alle in Niedersachsen gelegenen Spielhallen handelt“, so Prof. Dr. Heinze weiter.

Dieser Ansicht ist das OVG nun gefolgt und hat entschieden [OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.06.2023, Az. 11 ME 99/23]:

„Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzessystematik oder die Gesetzesbegründung geben hinreichenden Aufschluss darüber, dass (...) entgegen § 18 Abs. 1 S. 1 NSpielhG eine Erstreckung von weitergehenden Spielerschutzbestimmungen des NSpielhG auf am 1. Februar 2022 bestehende (...) Spielhallenerlaubnisse geregelt werden sollte.“

Weiter heißt es in diesem Beschluss:

„Nach dem Wortlaut ist danach davon auszugehen, dass die Vorschriften des Niedersächsischen Spielhallengesetzes keine Auswirkungen auf eine am 1. Februar 2022 bestehende Spielhallenerlaubnis haben. Der Wortlautbefund wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt.“

Diejenigen Betreiber, die sich mit Eilanträgen gegen diese Vollzugspraxis gewehrt haben, können daher nun in ihren Einzelspielhallen bis zum Befristungsende der ihnen erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse nach § 24 GlüStV das Eintrittsalter von 18 Jahren beibehalten und müssen es nicht heraufsetzen.

Gegen die Entscheidung des OVG Lüneburg steht den unterlegenen Kommunen ein weiteres Rechtsmittel nicht zu. Die Beschwerdeentscheidung des OVG ist in Eilverfahren letztinstanzlich.

Noch nicht entschieden hat das OVG Lüneburg über die Verfahren der Betreiber von Doppelspielhallen, die mit neuer Genehmigung befristet bis zum 31.12.2025 weiterbetrieben werden dürfen und grundsätzlich zertifizierungspflichtig sind. In diesen Verfahren wird das OVG entscheiden müssen, ob im Hinblick auf die durch das Ministerium verlängerte Frist zur Zertifizierung dieser Spielhallen (30.09.2023) der Weiterbetrieb von Doppelspielhallen bis zum 30.092.203 mit einer Aufsicht und ebenfalls mit Beibehaltung des bisherigen Zutrittsalters (18 Jahre) erfolgen darf.

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