Konzessionierter Sportwetten-Anbieter vor Oberlandesgericht München erfolgreich ‒ vollständige Zurückweisung jeglicher Erstattungsansprüche

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Arndt Riechers, MELCHERS Rechtsanwälte

OLG München verneint neben gesetzlichen auch vertragliche Schadensersatzansprüche

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 05.01.2026 (Az.: 27 U 2436/25 e) die Klage eines Sportwettenden gegen einen konzessionierten Anbieter von Sportwetten zurückgewiesen und hierbei (erstmals) nicht nur bereicherungsrechtliche und deliktische Ansprüche, sondern auch einen vertraglichen Schadensersatzanspruch verneint.

Im Streitfall war einem unter dem GlüStV 2021 konzessionierten Anbieter von Sportwetten die Missachtung von Limitierungsregeln vorgehalten worden, ein monatliches Höchstlimit von EUR 1.000,00 sei entgegen § 6c GlüStV 2021 nicht eingehalten worden. Das OLG München hat eine zivilrechtliche Haftung des Anbieters verneint.

Bereits in einem Hinweisbeschluss vom 01.08.2024 (Az.: 24 U 972/24 e) hatte das OLG München die Zurückweisung der Berufung eines Spielers mit der Begründung angekündigt, dass materiell-rechtliche Verstöße, beispielsweise gegen die Limitierungsregeln, unter dem GlüStV 2021 keine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB begründen und deshalb bereicherungsrechtliche Ansprüche gemäß § 812 BGB ausscheiden. Daneben hatte es deliktische Schadensersatzansprüche ebenfalls verneint; vertragliche Schadensersatzansprüche blieben unerörtert, weil hierzu nicht vorgetragen worden war.

Diese Rechtsprechung hat das OLG München in seinem Urteil vom 05.01.2026 nunmehr auf vertragliche Schadensersatzansprüche erstreckt und hierzu festgestellt:

„Wie bereits ausgeführt, begründet § 6 c GlüStV 2021 kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB, sondern normiert aufsichtsrechtliche Pflichten zur Durchführung eines erlaubten Glücksspielbetriebs. Diese Wertung schließt es zugleich aus, die Vorschrift als Maßstabe einer vertraglichen Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB heranzuziehen.

Die Annahme einer vertraglichen Pflichtverletzung kann nicht weiterreichen als diejenige eines gesetzlichen Verbots. Wo der Gesetzgeber – bei bestehender Konzession – von einer zivilrechtlichen Nichtigkeitsfolge absieht und die Durchsetzung der Norm dem Aufsichtsrecht zuweist, fehlt es an einer Grundlage, denselben Regelungsverstoß über den Umweg des § 280 Abs. 1 BGB zu sanktionieren. Eine solche Haftung liefe auf eine Umgehung der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgenordnung hinaus.“

Damit ist alles gesagt. Der Entscheidung des OLG München ist einschränkungslos zu folgen, erstmals wird die Legalisierungswirkung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, auf die die konzessionierten Anbieter von Sportwetten vertrauen durften, durch die Rechtsprechung nicht mehr ignoriert. Die vom OLG München vorgenommene Wertung trägt dem Legalitätsprinzip und auch der Einheit der Rechtsordnung Rechnung. Daneben wird das deliktische Haftungsregime mit den unterschiedlichen Voraussetzungen der § 823 Abs. 1 BGB (Schutz bestimmter Rechtsgüter), § 826 BGB (Schutz des Vermögens bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung) und § 823 Abs. 2 BGB (Vermögensschutz, aber nur bei Schutzgesetzverletzung) bruchlos und widerspruchsfrei angewandt.

Es bleibt zu wünschen, dass die Rechtsprechung zu Erstattungsansprüchen gegenüber konzessionierten Sportwetten-Anbietern, die zuletzt stark durch eine Hinwendung zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Nebenpflichten geprägt war, überdacht wird und das Legalitätsprinzip die Bedeutung erhält, die ihm rechtsstaatlich zukommt. Dies bedeutet, dass auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegenüber Anbietern von Sportwetten verneint wird, die sich am staatlichen Konzessionsverfahren erfolgreich beteiligt und eine Sportwetten-Konzession erhalten haben.

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