Vergnügungssteuererhöhung auf 25% unzulässig? Sächsisches OVG gewährt Spielhallenbetreiber Aussetzung der Vollziehung

Rechtsanwalt Bernd Hansen

Anwaltskanzlei Hansen
Lüllauer Str. 1
D - 21266 Jesteburg
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Juni 2023 in einem von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg geführten Beschwerdeverfahren einem Spielhallenbetreiber aus Sachsen die Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf eine Vergnügungssteuererhebung von 10% auf 25% der Kasseneinnahme gewährt.

Worum geht es in dem Verfahren?

Eine kleine Gemeinde in Sachsen erhob bislang auf den Geldspielautomatenbetrieb eine Vergnügungssteuer in Höhe von 10% auf die Kasseneinnahme der Geräte. In der Gemeinde befindet sich eine einzige Spielhalle, die der Antragstellerin. Zum 01. Februar 2022 hob die Gemeinde durch eine entsprechende Änderung in ihrer Satzung die Vergnügungssteuer von bis dahin 10% der Kasseneinnahme auf 25% der Kasseninnahme an und erließ seitdem entsprechende Vergnügungssteuerbescheide an die Beschwerdeführerin.

Der Unterzeichner legte für die Spielhallenbetreiberin Widersprüche gegen die Vergnügungssteuerbescheide ein und beantragte bei der Gemeinde die Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung sowie wegen unbilliger Härte.

Die Aussetzungsanträge wies die Gemeinde zurück. Hiergegen wurde beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit der üblichen Begründung ab. Unter anderem, so das Verwaltungsgericht, sei der Vergnügungssteuersatz nicht unüblich und die Spielhallenbetreiberin habe ja die Möglichkeit, andere Geräte mit einer höheren Kasseneinnahme zu benutzen, um daraus die Vergnügungssteuer zahlen zu können.

Hiergegen wurde durch Rechtsanwalt Bernd Hansen Beschwerde eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht ist den Ausführungen der von Rechtsanwalt Bernd Hansen vertretenen Spielhallenbetreiberin in der Beschwerde gefolgt. Es hat der Beschwerde wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet.

Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien offen. Die Frage der Erdrosselung der Steuer könne nicht aufgrund der Entwicklung der Anzahl der im Gemeindegebiet betriebenen Spielhalle, bzw. der dort aufgestellten Geldspielgeräte ermittelt werden, es bedürfe insoweit weiterer Tatsachenfeststellungen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dabei spiele insbesondere die Höhe der Steuer (25% der Kasseneinnahme) auch vor dem Hintergrund der geringen Wirtschaftskraft der Antragsgegnerin eine Rolle, sowie die Daten der Antragstellerin als einziger Betreiberin einer Spielhalle im Gemeindegebiet. Auch sei zu prüfen, ob nicht eine Übergangsregelung für die Erhöhung der Steuer angebracht gewesen wäre. Zudem bedürfe eine Äußerung des Bürgermeisters in der Stadtratssitzung, in der die Erhöhung beschlossen wurde, näherer Betrachtung. Außerdem führt das OVG aus:

„Die von der Antragstellerin angesprochenen verfassungs- und europarechtlichen Rechtsfragen sind nicht im Eilverfahren zu klären.“

Gerade dieser letzte Satz dürfte vielen Spielhallenbetreibern im Bundesgebiet Hoffnung für weitere Verfahren gegen die in den vergangenen Jahren flächendeckend vorgenommenen erheblichen Vergnügungssteuererhöhungen machen.

Das Oberverwaltungsgericht hat (auch) wegen des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens eine unbillige Härte in der Vollziehung der streitigen Vergnügungssteuern gesehen. Aufgrund er von der Antragstellerin vorgelegten BWA sei nicht auszuschließen, dass ihr im Falle einer Vollziehung der Steuern eine Insolvenzgefahr drohe.

Da die Antragstellerin die einzige Spielhalle im Gemeindegebiet betreibe, würde der Gemeinde durch die Aussetzung auch nur ein geringer Betrag entgehen, weswegen der Vorgang nur singulär sei.

Der vorliegende Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts macht Hoffnung im Kampf gegen die oftmals geradezu dramatischen Vergnügungssteueranhebungen zahlreicher Gemeinden in den vergangenen Jahren, auch wenn vorliegend die Besonderheiten des Einzelfalls eine Rolle spielen dürften.

Jedem Betreiber von Geldspielgeräten, der sich durch zu hohe Vergnügungssteuererhebungen belastet fühlt, kann nur geraten werden die gegen ihn ergehenden Vergnügungssteuerbescheide offen zu halten.

Die Kanzlei Rechtsanwalt Bernd Hansen in Jesteburg ist seit mehr als zwei Jahrzehnten im Bereich des Rechts der Spielhallen und insbesondere im Bereich der Anfechtung von Steuern, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten erhoben werden (Umsatzsteuer, Vergnügungssteuer), tätig.