In mehreren Musterverfahren zur Rückforderung der Corona-Soforthilfen, also der Hilfen für den ab dem 16. März 2020 verhängten sog. erste Lockdown, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Klägern (darunter auch ein Hotel- und Gaststättenbetrieb) nun überwiegend Recht gegeben und die Rückforderung der Hilfen für unrechtmäßig erklärt. Maßgeblich für den Erfolg der Klagen war dabei insbesondere der Zeitpunkt der Beantragung der Soforthilfen im Jahr 2020. Eine genauere Analyse der Entscheidungen kann jedoch erst erfolgen, sobald die schriftlichen Urteilsbegründungen vorliegen, die der Verwaltungsgerichtshof für November angekündigt hat.
Bei den Verwaltungsgerichten sind derzeit noch rund 1.400 weitere Klagen und bei der L-Bank rund 5.500 Widerspruchsverfahren alleine zum Widerruf von Soforthilfen anhängig. Auch wenn die Entscheidung, wie in diesen und noch weiteren laufenden Verfahren weiter vorgegangen wird, nun zunächst beim Land Baden-Württemberg bzw. der L-Bank liegt, bestehen gute Aussichten, dass diese Verfahren nun insgesamt entsprechend der nun getroffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und (hoffentlich) zügig abgeschlossen werden können. Damit würde sich die Belastung und die anhaltende Rechtsunsicherheit der betroffenen Unternehmen zumindest was das Thema ‚Soforthilfen‘ betrifft wohl deutlich reduzieren.
Ob sich auch Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte aus anderen Bundeländern der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anschließen, bleibt abzuwarten.
Wichtig ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch in Baden-Württemberg die nun getroffenen VGH-Urteile nicht automatisch bedeuten, dass Rückforderungen von Corona-Soforthilfen durch die L-Bank in anderen Fällen automatisch gegenstandslos werden. Um eine Bestandskraft der Rückforderungsbescheide der L-Bank zu vermeiden, ist weiterhin in jedem Einzelfall mittels Widerspruch und Klage dagegen vorzugehen.
Auch bedeuten die VGH-Urteile nicht, dass Unternehmen die bereits Soforthilfe zurückbezahlt haben, diese nun automatisch zurück erhalten. Ob ggf. entsprechende Erstattungsmöglichkeiten bestehen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Gerade in diesen Fällen obliegt es jedoch zunächst der Politik, eine gerechte und angemessene Lösung auch für diese Unternehmen zu finden.
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