Mit Beschluss vom 01.03.2023 (Az. 6 S 1419/22) ändert der VGH Baden-Württemberg eine weitere erstinstanzliche Entscheidung des VG Freiburg (Beschluss v. 21.06.2022 – 4 K 1059/22) ab.
Mit Beschluss vom 01.03.2023 (Az. 6 S 1419/22) ändert der VGH Baden-Württemberg eine weitere erstinstanzliche Entscheidung des VG Freiburg (Beschluss v. 21.06.2022 – 4 K 1059/22) ab.
Mit Beschluss vom 14.02.2023 (Az. 6 S 1431/22) hat der 6. Senat am VGH Baden-Württemberg auf die von der Kanzlei BENESCH & PARTNER und dort federführend von Herrn Rechtsanwalt Königstein geführte Beschwerde den vorhergehenden Beschluss des VG Freiburg vom 21.06.2022 (Az. 4 K 1519/22) abgeändert.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Eilverfahren zum Weiterbetrieb einer Spielhalle mit Beschluss vom 12.01.2022 die negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg teilweise abgeändert und die betroffene Erlaubnisbehörde verpflichtet den Betrieb der Spielhalle bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahren zu dulden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 27.01.2021 (1 S 124/21) das seit dem 16.12.2020 in Baden-Württemberg geltende infektionsschutzrechtliche Verbot des Betriebs von Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr...
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 23. April 2020 den Eilantrag eines Spielhallenbetreibers nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat drei Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, nach denen die Erhebung von Wettbürosteuer in der Stadt Rastatt unrechtmäßig war.
In einer aktuellen Entscheidung hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine Untersagungsverfügung gegen einen privaten Onlineanbieter von Casinospielen, Poker und Sportwetten aufgehoben (Urteil vom 8. September 2015, Az. 6 S 1426/14 unveröffentlicht). Das Gericht hob die Untersagungsverfügung wegen mangelnder Bestimmtheit auf, die auf verschiedene Aspekte gestützt wurde.
Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat ein einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 (Az. 6 S 1726/11) seine eigene Entscheidung vom 20. August 2009 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage gegen die behördliche Untersagungsverfügung angeordnet.
Kurzbeschreibung: Das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Monopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verstößt weder gegen EG-Recht noch gegen das Grundgesetz. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 16.10.2008 entschieden.
Mit Beschluss vom 12.02.2008 – Az: 6 S 1598/07 hat der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren die Berufung gegen ein abweisendes Urteil des VG Karlsruhe (3.Kammer) zugelassen. Das VG Karlsruhe hat zuvor die Klage eines Sportwettvermittlers gegen eine Ordnungsverfügung des RP Karlsruhe abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil unverständlicher Weise nicht zugelassen. Dem diesseits gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH Baden-Württemberg nunmehr stattgegeben und dabei ausgeführt:
Mit zwei Urteilen vom 6. Juni 2007 (6 S 1590/06; 6 S 1503/06) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufungen der Städte Heilbronn und Stuttgart gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart kostenpflichtig zurückgewiesen und gleichzeitig verbindlich bestätigt, dass die Behörden verpflichtet sind, den Betreibern von Wettannahmestellen für Sportwetten den Empfang der Anzeige ihrer Gewerbetätigkeit der „Vermittlung von Sportwetten“ zu bescheinigen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 6.2.2007 (Az. 6 S 162/07) eine Beschwerde des Landes Baden-Württemberg zurückgewiesen. Hintergrund: Der Antragsteller, ein von der Kanzlei Hambach & Hambach Rechtsanwälte vertretener Wettvermittler, war damit auch letztinstanzlich gegen eine vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassene Untersagungsverfügung erfolgreich. Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hatte mit Beschluss vom 28.12.2006 (Az. 4 K 4393/06) die aufschiebende Wirkung angeordnet