Das VG Karlsruhe hat zuvor die Klage eines Sportwettvermittlers gegen eine Ordnungsverfügung des RP Karlsruhe abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil unverständlicher Weise nicht zugelassen.
Dem diesseits gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH Baden-Württemberg nunmehr stattgegeben und dabei ausgeführt:
„..Die Rechtssache weist insofern besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, als sie die – auch nach der dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangszeit und nach Inkrafttreten des neuen Glückspielstaatsvertrages am 1.1.2008 entscheidungserheblich gebliebene – Frage aufwirft, ob der für eine Rechtfertigung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich gebotene „ kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 – Gambelli -) lediglich auf den jeweiligen Glückspielsektor zu beziehen oder unter Einbeziehung auch der ein höheres Suchtpotential aufweisenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, Rn.100) – nicht monopolisierten – Glückspiele umfassend zu verstehen ist (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2007 – Case E-1/06, Rn. 43 ff.)….“.
Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit insbesondere, dass das „ Kohärenz-Kriterium“ der Rechtsprechung des EuGH auch aus dortiger Sicht entscheidungserheblich ist. Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes die anstehende Entscheidung des EuGH in den durch die Verwaltungsgerichte Giessen und Stuttgart sowie zuletzt Schleswig erfolgten Vorlageverfahren maßgeblich sein dürfte. Der Hinweis auf die EFTA Entscheidung, in der das dortige Gericht nach unserer Meinung eindeutig auf eine Gesamtbewertung des Glückspielmarktes unter Einbeziehung aller Glückspielangebote abgestellt hat, ist bezeichnend.
Da die Berufung durch die dortige Kammer des VG Karlsruhe im Übrigen in mehreren Verfahren nicht zugelassen wurde, dürfte die hier ergangene Entscheidung wohl dazu führen, dass auch in den nahezu identischen Parallelverfahren die Berufung zugelassen werden wird.