Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Empfang einer Gewerbeanzeige ist zu bescheinigen

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Mit zwei Urteilen vom 6. Juni 2007 (6 S 1590/06; 6 S 1503/06) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufungen der Städte Heilbronn und Stuttgart gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart kostenpflichtig zurückgewiesen und gleichzeitig verbindlich bestätigt, dass die Behörden verpflichtet sind, den Betreibern von Wettannahmestellen für Sportwetten den Empfang der Anzeige ihrer Gewerbetätigkeit der „Vermittlung von Sportwetten“ zu bescheinigen.

Damit sind die erstinstanzlichen Urteile, wie sie nicht nur durch das Verwaltungsgericht Stuttgart, sondern auch durch Verwaltungsgerichte in Freiburg oder Karlsruhe erlassen worden waren, inhaltlich bestätigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass die Gewerbebehörden den Empfang der bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit vorgeschriebenen Gewerbeanzeige auch dann zu bescheinigen haben, wenn die „Vermittlung von Sportwetten“ angezeigt wird. Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg erklärt zudem, dass die Betreiber solcher Annahmestellen ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Ausstellung entsprechender Bescheinigungen haben. Gerade mit dieser Bescheinigung könne der Nachweis geführt werden, dass die Betreiber der Annahmestellen für Sportwetten ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nachgekommen seien, zumal bei Missachtung dieser Pflicht ein Bußgeld drohe.

Hervorzuheben ist, dass das Gericht unter Beachtung der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.03.2006 ausdrücklich ausführt, dass die Vermittlung von Sportwetten nicht generell als unerlaubte und sozial unerwünschte Tätigkeit eingestuft werden könne, was sich im Übrigen auch daraus ergebe, dass deren Zulässigkeit in der Rechtsprechung teils höchst unterschiedlich beurteilt werde. Die Erteilung der Gewerbeanzeige lasse zwar nicht den Schluss zu, dass die Tätigkeit als solche erlaubt sei. Wird die Gewerbeanzeige aber nicht bescheinigt, so würde dies dem gesetzgeberischen Zweck der Anzeigepflicht zuwider laufen, da hierdurch eine Überwachung derartiger Betätigungen und ein Eingreifen der zuständigen Behörden erschwert werde.

Bereits in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2007 war der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Unterzeichners gefolgt, dass § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung selbst einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Gewerbeanzeige begründet und überdies die Gewerbeordnung selbst die “Vermittlung von Wetten” als anzeigepflichtige Tätigkeit kennt.

Mit diesem Urteil dürfte endgültig geklärt sein, dass die Weisungen einiger Ministerien, wonach die Gewerbebehörden in Baden-Württemberg (aber auch in anderen Bundesländern) bis zum heutigen Tage angehalten sind, derartige Gewerbeanzeigen nicht zu bescheinigen, unzutreffend waren und sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.