Das Oberverwaltungsgericht NRW hat heute in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund Wettbürobetreiber zu einer Wettbürosteuer heranziehen darf.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat heute in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund Wettbürobetreiber zu einer Wettbürosteuer heranziehen darf.
Mit Beschluss vom 16.10.2015 - 8 B 1028/15 - hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem ersten der Musterverfahren seine seit langem mit Spannung erwartete Entscheidung gefällt und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 05.05.2015 - 5 L 1453/15 - bestätigt. Das von den Unterzeichnern der Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs geführte Verfahren betraf den Anbieter Betkick (Marke Tiplix).