Wettbürosteuer rechtens

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat heute in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund Wettbürobetreiber zu einer Wettbürosteuer heranziehen darf. Diese neue kommunale Steuer, die auch andere Städte erheben, besteuert das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.

In Wettbüros werden auf Bildschirmen bewettbare Sportereignisse – zum Teil live – übertragen. Gewöhnlich gibt es Sitzgelegenheiten und Erfrischungsgetränke. Ein Eintritt wird nicht verlangt. Die Kunden können zu den gleichen Konditionen wetten wie im Internet oder in reinen Annahmestellen. Die Wettbürobetreiber erhalten von dem ‑ zumeist im Ausland ansässigen ‑ Wettveranstalter für die Vermittlungstätigkeit eine Provision. Die Höhe der Wettbürosteuer berechnet sich nach der Betriebsfläche des Wettbüros.

Nach Auffassung des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist die Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Form der Wettbüro­steuer verfassungsgemäß. Entgegen einer anderslautenden Entscheidung des Ver­waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei unschädlich, dass die Wettkunden nicht unmittelbar für das Fernsehangebot ein bestimmtes Entgelt zahlten. Der Wett­bürobetreiber finanziere mit der Provision, die über die Wetteinsätze der Kunden fi­nanziert werde, das Wettbüro, so dass letztlich die Wetter das Wettbüro finanziell trügen. Unerheblich sei weiter, dass der steuerpflichtige Wettbürobetreiber an dem Geschäft zwischen dem Wetter und dem Wettanbieter nicht beteiligt sei. Der für das Erheben einer örtlichen Aufwandsteuer – wie hier der Vergnügungssteuer – erforderli­che Aufwand liege auch in dieser Fallgestaltung vor: Die Wettbürosteuer treffe den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro. Es sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch unbedenklich, dass nur Wetten in Wettbüros und nicht in Annahmestellen besteuert würden. Abgesehen davon, dass Wettbüros ‑ ähnlich wie Spielhallen ‑ häufig problematische Wirkungen entfalteten, schüfen Wettbüros anders als reine Annahmestellen einen besonderen Anreiz zum Wetten und erzielten dadurch einen höheren Umsatz. Da nur geschätzt werden könne, wie viel Mehrumsatz Wettbüros im Vergleich zu Annahmestellen erzielten, sei auch die Anknüpfung des Steuermaßstabs an die Betriebsfläche des Wettbüros rechtmäßig. Auf den dort erzielten Wettumsatz könne nicht abgestellt werden, weil die Besteuerung nur auf den Mehrumsatz abziele, der durch die Gestaltung als Wettbüro erzielt werde. Im Übrigen könnten selbst die getätigten Wetteinsätze nur schwierig festgestellt werden.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwal­tungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 14 A 1599/15 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 2 K 5800/14), 14 A 1648/15 (VG Gelsenkirchen 2 K 280/15), 14 A 1728/15 (VG Gelsenkirchen 2 K 626/15)