Neuer Vorlagebeschluss aus Belgien zur Umsatzbesteuerung von Glücksspielen

Rechtsanwalt Bernd Hansen

Anwaltskanzlei Hansen
Lüllauer Str. 1
D - 21266 Jesteburg
Mit Beschluss vom 30.Januar 2023 hat das Tribunal de première instance de Liège (Belgien) ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 98 Abs. 1 der Verfahrensordnung an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.

Dort geht es, wie in Deutschland auch, um die Frage, ob die ungleiche Behandlung von terrestrischem Automatenspiel und online angebotenem Automatenspiel hinsichtlich der Umsatzbesteuerung gegen den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz verstößt.

In dem Verfahren - Rechtssache C-73/23 – sind dem EuGH nun unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt worden:

  1. Erlauben Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es einem Mitgliedstaat, von der Inanspruchnahme der in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung nur elektronisch erbrachte Glücksspiele mit Geldeinsatz auszuschließen, während nicht elektronisch erbrachte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer befreit bleiben?

  2. Erlauben Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es einem Mitgliedstaat, von der Inanspruchnahme der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nur elektronisch erbrachte Glücksspiele oder Geldspiele auszunehmen, nicht aber Lotterien, die unabhängig davon, ob sie elektronisch erbracht werden oder nicht, von der Mehrwertsteuer befreit bleiben?

In Belgien ist die Situation um die Mehrwertsteuerbefreiung genau andersherum als in Deutschland. Während terrestrische Glücksspiele, darunter auch Automatenspiele von der Steuer befreit sind, unterliegen online angebotene Glücksspiele nicht dieser Befreiung.

Der EuGH wird zu klären haben, ob diese unterschiedliche Behandlung gegen den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz verstößt. Der Bundefinanzhof hatte zuletzt entscheiden, dass die beiden Glücksspielangebote (online und offline )nicht gleichartig seien und daher eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Umsatzsteuer rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Durch den Vorlagebeschluss aus Belgien werden die Karten nun neu gemischt.

Gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen der zuständigen Finanzämter sollte Einspruch eingelegt werden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sollten Erfolg haben.

Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an den Verfasser.