The Caribbean state of Antigua and Barbuda initiated a WTO procedure against the U.S claiming its legislation on Internet gambling violated WTO rules.
The Caribbean state of Antigua and Barbuda initiated a WTO procedure against the U.S claiming its legislation on Internet gambling violated WTO rules.
Like sporting bets and lotteries, the operation of casinos is regulated by state laws as well. The licensing of public casinos is based on the pre-constitutional law on licensing public casinos of July 7th, 1933 and the regulation on public casinos of July 27th, 1938.
Nun hat das AG Bremen (Beschl. v. 10. März 2004 - Az.: 74 Ds 601 Js 7083/03) entschieden, dass die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens abzulehnen war: Der der Angeschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf, (...) in Bremen eine Wettannahmestelle für die Firma (...) aus Großbritannien betrieben und damit ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glückspiel veranstaltet zu haben, läßt sich aus Rechtsgründen nicht feststellen.
Online-Casinos genießen - zu Recht oder zu Unrecht - einen zwielichtigen Ruf: Der Firmensitz befindet sich oft in einem Inselstaat, bezahlt wird per Kreditkarte und die Gewinnchance ist nicht von vornherein ersichtlich. Trotzdem lockt das Angebot mit gezielter deutschsprachiger Werbung Spieler an. Anders im Norden Deutschlands: Die Spielbank Hamburg bot ein Internet-Roulette an. Teilnehmen konnten jedoch nur volljährige Hamburger. Die Mehrheit stand somit schon von Beginn an vor verschlossenen virtuellen Türen. Doch auch für die Bürger der Hansestadt war es ein kurzes Vergnügen:
Wie bei der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien ist auch der Betrieb von Spielbanken in Deutschland in Gesetzen der Bundesländer geregelt. Die Zulassung öffentlicher Spielbanken basiert auf dem (vorkonstitutionellen) "Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken" vom 14. Juli 1933 und der "Verordnung über öffentliche Spielbanken" vom 27. Juli 1938. Diese Gesetze wurden nach dem Krieg in die Landesgesetzgebung integriert und zum Teil durch eigene Spielbankengesetze ersetzt.
Über die erhebliche Bedeutung, die das Gambelli-Urteil für die Liberalisierung des Glückspielmarktes in der Europäischen Union hat, haben wir bereits mehrfach berichtet. Eine bahnbrechende Entscheidung ist nunmehr auch in einem Streitverfahren der Welthandelsorganisation WTO ergangen. In diesem, von dem Karibikstaat Antigua gegen die USA geführten Verfahren wurde festgestellt, dass das restriktive Verhalten der USA gegenüber dem grenzüberschreitenden Angebot von Glückspielen und Wetten gegen WTO-Recht verstößt.
Das BVerwG hat nach einer Pressemitteilung des Saarländischen Innenministeriums das am 8.8.2003 in Kraft getretene neue Saarländische Spielbankgesetz (SpielbG-Saar) für rechtmäßig erachtet. Nach diesem neuen Gesetz kann nur eine vom Land mehrheitlich gehaltene Gesellschaft eine Lizenz als Spielbank erhalten. Die Regelung statuiert damit ein quasi-staatliches Spielbanken-Monopol. Das BVerwG bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz, des OVG Saarlouis (Beschl. v. 21.11.2003 - Az.: 3 R 7/02).
Has the Hessian Adminstrative Court of Appeal's decision already broken up the state monopoly on gambling in Germany? - A report by Wulf Hambach, lawyer with Arendts Anwälte.
Über die in der letzten Ausgabe unseres Newsletters dargestellte, dem Gambelli-Urteil folgende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) waren Sie deutlich früher informiert als die Allgemeinheit. Erst einige Tage nach dem Newsletter schlug die Gerichtsentscheidung große Wellen in den Tagesnachrichten und Tageszeitungen. Das Glücksspielmonopol sei endgültig gefallen. Ganz so einfach ist die Sache leider nicht. In dem folgenden Beitrag stellt Rechtsanwalt Wulf Hambach die Rechtslage etwas realistischer dar.
Sportlich gesehen dürfte es in den rechtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich ausländischer Buchmacher nunmehr unentschieden stehen. Nach einigen, kurz nach dem Gambelli-Urteil ergangenen negativen Entscheidungen gibt es eine aktuelle, umfassend begründete Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der - wie bereits das LG München I und das AG Heidenheim - die Anwendung des § 284 StGB wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ausdrücklich abgelehnt hat (Beschluss vom 9. Februar 2004, Az. 11 TG 3060/03).
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermittler von Oddset-Sportwetten in einer Stadt in Baden-Württemberg Wetten an die O. GmbH (einer Gesellschaft zur „Erbringung sonstiger Dienstleistungen des Sports“) weitervermittelt. Die O. GmbH hat die Wetten wiederum an die S. GmbH weitergeleitet. Die S. GmbH verfügt über eine noch zu DDR-Zeiten verliehene Konzession zum Anbieten und Veranstalten von Sportwetten zu festen Quoten. Die Antragsgegnerin (Ordnungsbehörde der Stadt Stuttgart) hatte gegen den Antragsteller als Vermittler von Sportwetten eine Strafanzeige wegen unerlaubten Glücksspiels gem. § 284 StGB erstattet.
Der Deutsche Lotto- und Toto-Block als staatlicher Glücksspielanbieter weitet sein Angebot und die Werbung dafür deutlich aus. Das Angebot soll auch für Wettkunden mit nicht so viel Geld attraktiver werden. So wurde der Mindesteinsatz für Kombiwetten gesenkt. Dieses Verhalten kann man natürlich nicht mit einer „Einschränkung der Spielsucht“ in Einklang bringen. Insoweit hinkt die Argumentation etwa des Bayerischen Obersten Landesgerichts der Wirklichkeit etwas hinterher. Rechtlich problematisch ist auch das nicht-marktkonforme Verhalten des Lotto- und Toto-Blocks als öffentliches Unternehmen im Sinne des Art. 86 EG-Vertrag.