Das Verwaltungsgericht Stade hat am 27.11.2003 beschlossen (Az.: 6 B 1674/03), dass das im niedersächischen Landeslotteriegesetz (§ 3 Abs. 2 NLottG) geregelte generelle Glücksspielgenehmigungsverbot für private Anbieter mit dem europäischen gemeinschaftsrechtlichen Gedanken vereinbar sei. Die Gambelli-Entscheidung des EuGH stünde der Wirksamkeit eines derartigen Marktzugangsverbotes nicht entgegen, da das Verbot aufgrund bestehender sozialordnungspolitischer Gründe gerechtfertigt sei. Auszugsweise heißt es in der Entscheidungsbegründung: