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Zugang zum deutschen Markt für ausländische Buchmacher

Nach der neusten Rechtsentwicklung in Sachen Sportwetten stellt sich für ausländische Buchmacher aus dem EU-Raum die wichtige Frage, ob sie nunmehr auch offiziell im hochattraktiven deutschen Markt für Sportwetten und Glücksspiele (von 1993 bis 2002 kletterte der Gesamtumsatz allein des deutschen Lotto- und Totoblocks um 43 % auf 8,3 Mrd. Euro; Umsätze der deutschen Glücksspielbranche 2001: 27,56 Mrd. Euro!) etablieren können.

2. Februar 2004

Verwaltungsgericht Koblenz: Für Vermittlung von Sportwetten Genehmigung erforderlich

Ein Wettbüro in Rheinland-Pfalz, das Oddset-Sportwetten vermittelt, muss nach einer in einem Eilverfahren ergangenen neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz zunächst eine Genehmigung beantragen (Beschluss vom 29. Dezember 2003; Az.: 2 L 2096/03.KO). Das gelte auch dann, wenn es Sportwetten an einen Veranstalter vermittle, der bereits in einem anderen deutschen Bundesland eine entsprechende Erlaubnis habe. Damit lehnte das Gericht den Eilantrag des Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Koblenz ab.

30. Januar 2004

Rechtsanwalt Wulf Hambach: Staatsvertrag contra Wettbewerbsfreiheit

Die Schlacht für Wettbewerbsfreiheit und Freizügigkeit im Sportwettenmarkt ist noch längst nicht gewonnen. Zum einen sollen auch nach der Gambelli-Entscheidung negative, die Strafbarkeit nach § 284 StGB bejahende Entscheidungen deutscher Gerichte ergangen sein. Zum anderen wollen die deutschen Bundesländer trotz der Gambelli-Entscheidung den Markt abschotten und unter sich aufteilen. Dies ist aus unserer Sicht weder europarechtlich noch verfassungsrechtlich haltbar.

30. Januar 2004

VG Stade: Glücksspiel auch nach EuGH-Urteil weiter verboten

Die Entwicklung in Sachen Glücksspiel-Recht in Deutschland in den vergangenen Monaten ist außerordentlich turbulent. Erst vor kurzem hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01 - Gambelli) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen ("Gambelli"). Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung". Diese Rechtsansicht ist durch den Beschluss des LG München (Besch. v. 27. Oktober 2003 - Az.: 5 Qs 41/2003) und die Entscheidung des AG Heidenheim (Beschl. v. 01.12.2003 - AZ.: 3 Ds 424/03) in der nationalen Rechtsprechung bestätigt worden.

27. Januar 2004

Neuigkeiten aus dem Bereich des Glückspiel-Rechts

Erst vor kurzem hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01 - Gambelli) eine wegweisende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen. Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung". Nun gibt es eine weitere Entscheidung in diesem Themengebiet. Das AG Heidenheim (Beschl. v. 01.12.2003 - Az.: 3 Ds 424/03) ist der Ansicht des EuGH und des LG München I (Beschluss v. 27.10.2003 - Az.: 5 Qs 41/2003) gefolgt und hat Werbung in Deutschland für in Österreich zugelassene Sportwetten für nicht verboten erklärt.

20. Januar 2004

Gewinnspiele – Glücksspiele mit Mehrwertdienste Rufnummern (0190, 0900, 013x)

Zunächst bedarf es kurz der Klärung zweier Begriffe: Ein Glücksspiel liegt immer dann vor, wenn die Teilnahme entgeltlich erfolgt und die Entscheidung über Gewinn und Verlust alleine oder hauptsächlich vom Zufall abhängt. Glücksspiele in Deutschland bedürfen grundsätzlich einer staatlichen deutschen Zulassung. Nach einem aktuellen EuGH-Urteil soll auch eine ausländische, europäische Lizenz reichen. Vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr: Internet-Glücksspiele - Grundlegende Änderung der Rechtsprechung.

10. Januar 2004

Internet – Gewinnspiele – Grundlegende Änderung der Rechtsprechung

Bislang war es ständige Rechtsprechung (OLG Hamburg, MMR 2000, 92 - Golden Jackpot 1; MMR 2002, 471 mit Anm. Bahr 2), dass Gewinnspiele (auch Internet-Gewinnspiele) nur dann in Deutschland rechtlich zulässig sind, wenn sie eine deutsche, behördliche Erlaubnis hatten. Dies hatte u.a. zur Folgen, dass ein Unternehmen, dass auf eine ausländische Webseite linkte, die ihre Wett-Angebote auch in Deutschland anbot, wettbewerbswidrig handelte, da darin ein "Werben" iSd. § 284 Abs.4 StGB lag.

8. Januar 2004
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