LG Berlin: Bloßes Bereitstellen von EDV kein Glücksspiel

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Die Entwicklung in Sachen Glücksspiel-Recht in Deutschland in den vergangenen Monaten ist außerordentlich turbulent.

Erst vor kurzem hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 – Az.: C-243/01 – Gambelli) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen („Gambelli“). Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: „Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung“.

Diese Rechtsansicht ist durch den Beschluss des LG München (Besch. v. 27. Oktober 2003 – Az.: 5 Qs 41/2003) und die Entscheidung des AG Heidenheim (Beschl. v. 01.12.2003 – AZ.: 3 Ds 424/03 = PDF, 76 KB) in der nationalen Rechtsprechung bestätigt worden. Vgl. hierzu den Artikel von RA Dr. Bahr: „Neuigkeiten aus dem Bereich des Glückspiel-Rechts“.

Dagegen haben das BayOLG (Beschl. v. 26.11.2003 – 5 St RR 289/03 = vgl. die Kanzlei-Info v. 21.01.2004) und das VG Stade (Beschl. v. 27.11.2003 – Az.: 6 B 1674/03 = vgl. die Kanzlei-Info v. 27.01.2004) eine Änderung der bisherigen Rechtslage verneint.

Nun liegt eine weitere Entscheidung in dieser Problematik vor, nämlich der Beschluss des LG Berlin (Beschl. v. 23.09.2003 – Az.: 526 Qs 214/03).

Der Beschuldigte bot in Berlin die Möglichkeit an, Wetten auf das Ergebnis von Fussballspielen oder anderen sportlichen Ereignissen zu festen Gewinnquoten (sog. „Oddset-Wetten“) abzuschließen. Er war jedoch nicht selbst der Buchmacher bzw. Wetthalter, sondern eine auf den Isle of Man ansässige Firma M., die ordnungsgemäße Inhaberin einer entsprechenden britischen Lizenz ist.

Die Staatsanwaltschaft Berlin warf dem Beschuldigten einen Verstoß gegen § 284 StGB vor und beantragte eine Beschlagnahme der Wettunterlagen und zahlreicher Computer, die offensichtlich zur Weiterleitung von Wetten an die Firma M. benutzt wurden. Das AG Tiergarten (Az.: 350 Gs 3291/03) erließ den entsprechenden Beschlagnahme-Beschluss.

Gegen diese Entscheidung nun wehrte sich der Beschuldigte mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vor dem LG Berlin. Die Berliner Richter gaben der Beschwerde vollumfänglich statt und hoben den Beschlagnahme-Beschluss auf:

„Eine Strafbarkeit des Beschuldigten nach § 284 StGB ist nicht ersichtlich, so dass keine Berechtigung zur weiteren Beschlagnahme (…) der Gegenstände besteht. (…)

Es kann dahingestellt bleiben, ob Sportwetten überhaupt Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind (…).

Nach Auffassung der Kammer stellt das Gewerbe des Beschuldigten jedoch keine strafbare Veranstaltung von Glücksspiel iSd. § 284 Abs.1 StGB, sondern lediglich eine (nicht strafbare) Sportwettenvermittlung dar. Wetthalter und Veranstalter ist die Firma M. (…). Diese zeichnet für die Durchführung der Oddset-Wette organisatorisch wie finanziell verantwortlich. So hat der Beschuldigte z.B. keinen Einfluss auf die Wettquoten und steht auch im übrigen nicht wirtschaftlich hinter dem Veranstalter, sondern erhält von diesem ein monatliches Fixum.

Entgegen der Auffassung des (…) Bundesgerichtshofes (Urt. v. 28.11.2002 . 4 StR 260/02 = PDF, 55 KB) unterfällt die verfahrensgegenständliche gewerbliche Vermittlung von Sportwetten nicht unter die Tatbestandsalternative des § 284 Abs.1 1.Alt. StGB, weil ansonsten der Veranstaltungsbegriff unzulässig entgegen dem Wortlaut überdehnt würde. Insoweit ist zwischen dem Veranstalten und dem gewerblichen Vermitteln von Glücksspiel zu unterscheiden (…).“

Hinsichtlich der „Gambelli-„Entscheidung merken die Richter an:

„Diese Auslegung wird durch die Materialien zur Neufassung des § 287 StGB (…) unterstützt. Zum anderen wird sie von den eingehenden Ausführungen des Generalanwalts bei dem Europäischen Gerichtshof vom 13. März 2003 (…) getragen, wonach es sich bei dem dort verfahrensgegenständlichen italienischen Datenübermittlungszentrum um keine Niederlassung des englischen Buchmachers handele, vielmehr sei dieses im Wege des (erlaubten) „Dienstleistungsverkehrs“ tätig.“

Daraus zieht das LG Berlin folgendene Konsequenzen:

„Das Gewerbe des Beschuldigten unterfällt daher auch nicht dem „Bereitstellen von Einrichtungen“ zum Betreiben eines Glücksspiels iSd. von § 284 Abs.1 3.Alt. StGB. Denn der Wettvermittler stellt neben einem Raum letztlich nur ein technisches Übermittlungsgerät (z.B. einen internetfähigen Computer) nebenst einem Tisch bereit.

Also keine Dinge, die bauartbedingt für ein Glücksspiel geeignet oder bestimmt sind. Mit anderen Worten: Die vom Beschuldigten bereitgestellte Einrichtung ermöglicht lediglich die Vermittlung von Sportwetten, nicht aber das Veranstalten von Glücksspielen.

Da auch keine anderweitige Strafbarkeit des Beschuldigten nicht ersichtlich ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben.“

Anmerkung:

Rückschlüsse aus der Entscheidung des LG Berlin sollten nur sehr vorsichtig gezogen werden. Denn wie das Gericht selber ausführt hat der BGH (Urt. v. 28.11.2002 . 4 StR 260/02 = PDF, 55 KB) schon Ende 2002 über eine artverwandte Konstellation entschieden:

„Veranstalter (…) ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluß von Spielverträgen ermöglicht (…).

Diese Voraussetzungen kann der Angeklagte dadurch erfüllt haben, daß er zur Durchführung des Spielbetriebes unter einer eigenen Firmenbezeichnung Räumlichkeiten anmietete, Angestellte beschäftigte, die erforderliche Ausstattung bereitstellte, Wettprogramme auslegte, Einzahlungen der Spieler entgegennahm und Gewinne auszahlte.

Daß er die Wettdaten an die Firma M., Isle of Man, weiterleitete und bis auf den ihm zustehenden Festbetrag von 4.000.- Euro monatlich den verbleibenden Gewinnsaldo an diese zu überweisen hatte, ändert für sich gesehen daran nichts. Der Begriff des „Veranstaltens“ setzt nämlich nicht notwendig voraus, daß der Täter mit eigenen finanziellen Interessen am Ergebnis des Spielbetriebes tätig wird.“

Hier sind keine besonderen Gründe oder Tatsachen ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung begründen könnten. Insofern handelt es sich bei dem Beschluss „lediglich“ um eine vom BGH abweichende Rechts-Auffassung, deren Wirkung nicht überschätzt werden darf.