Viele Entscheidungen zum grenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten zeigen eine erschreckend Unkenntnis deutscher Richter vom Europarecht (obwohl dieses unmittelbar geltendes Recht ist). Selbst der Bundesgerichtshof hat in seiner „Schöner-Wetten-Entscheidung“ (über die wir bereits berichteten) zwar die landesrechtliche Zulassungsregelung für unzulässig gehalten, die darauf aufbauende verwaltungsrechtsakzessorische Strafrechtsnorm des § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen) „an sich“ allerdings als noch europarechtskonform beurteilt.