Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.08.2004 (Az.: 1 BvR 1446/04) entschieden, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2004 (Az.: 4 B 858/03), mit dem das Begehren auf Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an einen österreichischen Sportwettveranstalter zurückgewiesen wurde, eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG darstellt. Das BVerfG hat sein Urteil aber alleine darauf gestützt, dass das OVG den Antrag aus rein formalen Gründen beurteilt und nicht die tatsächliche Rechtslage geprüft hat.