ODDSET – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung?

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Am 3. August 2004 ist ODDSET als der fünfte „Nationale Förderer“ der Fußball-WM 2006 offiziell vorgestellt worden. Bereits im Vorfeld hagelte es Kritik an diesem Engagement der staatlichen Sportwettenanbieter. Für uns mehr als Grund genug, dieses Marktverhalten von rechtlich näher zu betrachten.

Im Weiteren berichten wir über ein neue Entscheidung in Sachen Sportwetten: Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat sich in seiner Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausführlich auf die Vorgaben des Gambelli-Urteils berufen und geprüft, ob der Staat diesen Vorgaben im Rahmen seiner Beschränkung des deutschen Glücksspielmarktes genügt.

ODDSET – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung? – eine Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

ODDSET, die vom staatlichen Deutschen Lotto- und Toto-Block (DLTB) veranstaltete Sportwette, ist laut Pressemitteilung vom 3. August 2004 der fünfte „Nationale Förderer“ der Fußball-WM 2006. Im Vorfeld war u. a. vom „Spiegel“ berichtet worden, dass im Gegenzug von ODDSET erwartet worden sei, dass die Bundesligavereine die Zusammenarbeit mit privaten Sportwettenanbietern (mit einer Lizenz aus vergangenen DDR-Zeiten) beendeten. ODDSET bzw. Westlotto ist seit dieser Woche nunmehr auch Werbepartner von FC Schalke 04 (nachdem einem privaten Sportwettenanbieter im letzten Jahr die Bandenwerbung „Auf Schalke“ verboten worden war). Auch sonst investiert ODDSET monatlich Millionenbeträge in Werbung und versucht, zum Teil auf politischem Wege Werbe- und Marketingmaßnahmen der privaten Wettbewerber zu verhindern (etwa Werbespots auf dem Fernsehkanal DSF).

Ist dieses Verhalten von ODDSET rechtlich unproblematisch? Kartellrechtlich gesehen keineswegs. Sowohl nach deutschem Kartellrecht wie auch nach den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung klar verboten.

Die Spielregeln für einen fairen Wettbewerb werden in Deutschland durch das GWB, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, geregelt. ODDSET hat eine überragende Marktstellung und es bestehen immer noch – bis zu einer Liberalisierung des Glücksspielmarktes – „rechtliche (…) Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen“ (§ 19 Abs. 2 GWB). ODDSET darf demnach nicht „die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen“ beeinträchtigen (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB) und auch nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindern (§ 20 GWB). Sollte tatsächlich Druck auf die Bundesligavereine ausgeübt worden sein, keine Werbung von privaten Anbietern anzunehmen, würde diesen einen klaren Rechtsverstoß bedeuten.

Auch nach Europarecht dürfte ein Verstoß vorliegen. Auch für öffentliche Unternehmen gelten gem. Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag die Wettbewerbsregeln. ODDSET bzw. der DLTB ist nach meiner Einschätzung ein entsprechendes öffentliches Unternehmen, da „besondere oder ausschließliche Rechte“ gewährt werden. Ähnlich wie die Post oder ein Telekommunikationsunternehmen könnte es sich auch um ein Unternehmen, das „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ anbietet (Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag), handeln. Dafür spricht die Intention der Bundesländer in dem neuen Lotterie-Staatsvertrag, das staatliche Glücksspielangebot als öffentliche Aufgabe (und nicht als bloße wirtschaftliche Tätigkeit) zu definieren.

Verboten sind nach Art. 81 EG-Vertrag Vereinbarungen, die eine „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken“. Eine Beschränkung liegt dann vor, wenn die Handlungsfreiheit eines oder mehrerer Beteiligter beeinträchtigt wird (hier ggf. die Möglichkeit, Mitwettbewerber des DLTB als Werbepartner bzw. Sponsor zu gewinnen). Geschützt werden soll bereits der potentielle Wettbewerb (hier etwa auch ausländische Buchmacher als mögliche Werbepartner).

Rechtsfolge eines Verstoßes ist (zwingend und automatisch) die Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung. Art. 81 EG ist darüber hinaus ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Es kann daher auch Schadensersatz gefordert werden. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Unterlassung, den evtl. beeinträchtigte Buchmacher gegenüber dem DTLB gerichtlich geltend machen könnten.