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Hat der Hessische VGH das staatliche Wettmonopol in Deutschland bereits zerschlagen?

Über die in der letzten Ausgabe unseres Newsletters dargestellte, dem Gambelli-Urteil folgende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) waren Sie deutlich früher informiert als die Allgemeinheit. Erst einige Tage nach dem Newsletter schlug die Gerichtsentscheidung große Wellen in den Tagesnachrichten und Tageszeitungen. Das Glücksspielmonopol sei endgültig gefallen. Ganz so einfach ist die Sache leider nicht. In dem folgenden Beitrag stellt Rechtsanwalt Wulf Hambach die Rechtslage etwas realistischer dar.

13. März 2004

Hessischer Verwaltungsgerichtshof bringt staatliches Wettmonopol erneut ins Wanken

Sportlich gesehen dürfte es in den rechtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich ausländischer Buchmacher nunmehr unentschieden stehen. Nach einigen, kurz nach dem Gambelli-Urteil ergangenen negativen Entscheidungen gibt es eine aktuelle, umfassend begründete Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der - wie bereits das LG München I und das AG Heidenheim - die Anwendung des § 284 StGB wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ausdrücklich abgelehnt hat (Beschluss vom 9. Februar 2004, Az. 11 TG 3060/03).

20. Februar 2004

Verwaltungsgericht Stuttgart: Glückspiel gesetzlich toleriert und daher ohne sozialethischen Unwert

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermittler von Oddset-Sportwetten in einer Stadt in Baden-Württemberg Wetten an die O. GmbH (einer Gesellschaft zur „Erbringung sonstiger Dienstleistungen des Sports“) weitervermittelt. Die O. GmbH hat die Wetten wiederum an die S. GmbH weitergeleitet. Die S. GmbH verfügt über eine noch zu DDR-Zeiten verliehene Konzession zum Anbieten und Veranstalten von Sportwetten zu festen Quoten. Die Antragsgegnerin (Ordnungsbehörde der Stadt Stuttgart) hatte gegen den Antragsteller als Vermittler von Sportwetten eine Strafanzeige wegen unerlaubten Glücksspiels gem. § 284 StGB erstattet.

17. Februar 2004

Mehr Fragen und Antworten zum Gambelli-Urteil (Teil 2)

Der Deutsche Lotto- und Toto-Block als staatlicher Glücksspielanbieter weitet sein Angebot und die Werbung dafür deutlich aus. Das Angebot soll auch für Wettkunden mit nicht so viel Geld attraktiver werden. So wurde der Mindesteinsatz für Kombiwetten gesenkt. Dieses Verhalten kann man natürlich nicht mit einer „Einschränkung der Spielsucht“ in Einklang bringen. Insoweit hinkt die Argumentation etwa des Bayerischen Obersten Landesgerichts der Wirklichkeit etwas hinterher. Rechtlich problematisch ist auch das nicht-marktkonforme Verhalten des Lotto- und Toto-Blocks als öffentliches Unternehmen im Sinne des Art. 86 EG-Vertrag.

17. Februar 2004

VG Arnsberg: Glücksspiel auch nach EuGH-Urteil weiter verboten

Die Entwicklung in Sachen Glücksspiel-Recht in Deutschland in den vergangenen Monaten ist außerordentlich turbulent. Erst vor kurzem hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01 - Gambelli) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen ("Gambelli"). Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung". Diese Rechtsansicht ist durch den Beschluss des LG München und die Entscheidung des AG Heidenheim in der nationalen Rechtsprechung bestätigt worden.

16. Februar 2004

Ein generelles Verbot der Erteilung einer Glücksspielerlaubnis an private Anbieter ist gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Stade hat am 27.11.2003 beschlossen (Az.: 6 B 1674/03), dass das im niedersächischen Landeslotteriegesetz (§ 3 Abs. 2 NLottG) geregelte generelle Glücksspielgenehmigungsverbot für private Anbieter mit dem europäischen gemeinschaftsrechtlichen Gedanken vereinbar sei. Die Gambelli-Entscheidung des EuGH stünde der Wirksamkeit eines derartigen Marktzugangsverbotes nicht entgegen, da das Verbot aufgrund bestehender sozialordnungspolitischer Gründe gerechtfertigt sei. Auszugsweise heißt es in der Entscheidungsbegründung:

5. Februar 2004

Kanalisierung des Spieltriebs durch das staatliche Glücksspielangebot oder Marktexpansion?

Wie wenig stichhaltig das Argument des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der in der letzten Ausgabe dargestellten Entscheidung ist, dass die massive Werbung für das staatliche Sportwettenangebot dazu diene, den Spieltrieb zu „kanalisieren“, zeigt unser erster Beitrag. Die im Lotto- und Toto-Block zusammen geschlossenen staatlichen Glückspielanbieter verfolgen eine klare Marktexpansionsstrategie, untermauert mit einer Abschottungsstrategie gegenüber den ausländischen Anbietern und den wenigen deutschen Anbietern mit „DDR-Lizenz“.

5. Februar 2004

Bayerisches Oberstes Landesgericht: staatliche Oddset-Werbung dient nicht der Gewinnmaximierung

Das Bayerische Oberste Landesgerichts stellt sich mit seinem Beschluss vom 26. November 2003, Az. 5St RR 289/03, gegen die Bet-at-home-Entscheidung des Landgericht München I, das den Geltungsbereich einer österreichischen Wettlizenz auch auf den deutschen Raum ausdehnte. Allerdings ist diese Entscheidung aufgrund der wenig überzeugenden Gründe nicht geeignet, den klaren Vorgaben des Europäischen Gerichthofes gerecht zu werden. Vielmehr meint das Gericht, das staatliche Wettmonopol verteidigen zu können.

3. Februar 2004

Fragen und Antworten zum Gambelli-Urteil

Was hat der Europäische Gerichthof mit Glücksspiel zu tun? Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs war das Angebot von Glücksspielen als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des EG-Vertrags beurteilt worden (Es geht schließlich um Geld). Beschränkungen der nach dem EG-Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit durch ein grenzüberschreitendes Angebot müssen daher „aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten...

3. Februar 2004

LG Berlin: Bloßes Bereitstellen von EDV kein Glücksspiel

Die Entwicklung in Sachen Glücksspiel-Recht in Deutschland in den vergangenen Monaten ist außerordentlich turbulent. Erst vor kurzem hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01 - Gambelli) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen ("Gambelli"). Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung". Diese Rechtsansicht ist durch den Beschluss des LG München (Besch. v. 27. Oktober 2003 - Az.: 5 Qs 41/2003) und die Entscheidung des AG Heidenheim (Beschl. v. 01.12.2003 - AZ.: 3 Ds 424/03 = PDF, 76 KB) in der nationalen Rechtsprechung bestätigt worden.

2. Februar 2004

Staatshaftung wegen Zugangsversagung zum Sportwettenmarkt?

In unserem ersten Newsletter haben wir darauf verwiesen, dass es bei der (Neu-) Erschließung des deutschen Sportwettenmarktes darauf ankommt, die Karte der durch den EU-Vertrag gewährten Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit auszuspielen. Die gleiche Karte kann und sollte jedoch unserer Ansicht nach auf einer weiteren Ebene ausgespielt werden: Ausländische Buchmacher, die bisher schon - vergebliche - Versuche unternommen haben, die Türen zum deutschen Sportwettenmarkt aufzustoßen...

2. Februar 2004

Landgericht Berlin: Vermittlung von Sportwetten nicht nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar

Das LG Berlin hat kürzlich ein Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB hinsichtlich eines bloßen Vermittlers von Sportwetten abgelehnt (Beschluss vom 23. September 2003 – 526 Os 214/03). Der deutsche Beschuldigte bot in diesem Fall die Möglichkeit an, Oddset-Wetten mit einem auf der Isle of Man ansässigen Buchmacher (mit britischer Lizenz) abzuschließen. Mit diesem Buchmacher hatte der Beschuldigte einen „Wettvermittlungsvertrag“ abgeschlossen. Nach Auffassung des Landgerichts stellt diese Vermittlung keine Veranstaltung von Glücksspiele im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB dar.

2. Februar 2004
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