Kritische Anmerkungen zur Veröffentlichung des Herrn Jürgen Wagentrotz unter dem Titel: „Gutachterliche Stellungnahme zu §§ 284 und 285 des deutschen Strafgesetzbuches bezüglich Glücksspiele im Internet“ vom 21.10.2004

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Am 21.10.2004 präsentieren Herrn Wagentrotz als „gerichtsbekannten Gutachter in Sachen Glücksspielwesen“ und veröffentlichen sodann seine Stellungnahme zu §§ 284 ff. StGB, die so haarsträubend falsch ist und derart eklatant der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung widerspricht, dass sie angesichts ihrer Abwegigkeit schlechterdings nur peinlich ist.

Ich habe zwar Verständnis dafür, dass Sie Liberalisierungstendenzen des deutschen Glücksspielrechts durchaus offen gegenüber stehen. Um aber ein Mindestmaß an Seriosität nicht zu verlieren, wäre es sicher angezeigt, derartige „Gutachterliche Stellungnahmen“, die ihrem Inhalt nach nun wirklich seit Kaisers Zeiten nicht mehr vertreten werden, keine Plattform zu bieten.

Herr Wagentrotz versteigt sich in eine Analyse des Begriffs „öffentlich“ aus § 284 Abs. 1 StGB und meint, die Angebote der Internet-Casinos fänden „unter Ausschluss der Öffentlichkeit am privaten „Personalcomputer“ (PC) in den privaten Räumen des Internet-Nutzers statt“. Unter diesem Gesichtspunkt sei das Tatbestandsmerkmal der „Öffentlichkeit“ nicht gegeben, weil „zuhause, in den eigenen vier Wänden, jedermann alles spielen kann, auch Internet-Casinospiele“.

Diese Interpretation des Begriffes „öffentlich“ wird von keinem einzigen juristischen Kommentar und – soweit ersichtlich – auch von keinem einzigen Gericht vertreten. Der führende strafrechtliche Kommentar (Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 284 Rdn. 9 f.) definiert unter Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen (bereits) des Reichsgerichts den Begriff der „Öffentlichkeit“ auf solche Fälle, dass „für einen größeren, nicht fest geschlossenen Personenkreis die Möglichkeit besteht, sich an ihm (dem Glücksspiel) zu beteiligen und bei den Spielern der Wille vorhanden und äußerlich erkennbar ist, auch andere am Spiel teilnehmen zu lassen. Entscheidend ist also nicht die Öffentlichkeit des Ortes, an dem das Spiel stattfindet, sondern die Tatsache, dass es dem Publikum frei steht, sich am Spiel zu beteiligen.“

Der neueste Kommentar zum Strafgesetzbuch (Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 284, Rz. 14 f.) definiert die „Öffentlichkeit“ des Glücksspiels dahingehend, dass „die Veranstaltung dem Publikum als solchem, also einem nicht fest geschlossenen Personenkreis, nach außen erkennbar zugänglich gemacht wird“ und weist darauf hin, dass „Öffentlichkeit“ auch gegeben ist, „wenn der Personenkreis zwar begrenzt, aber nicht durch Beziehungen verbunden ist“ (so auch BGH 9, 42).

Zusammenfassend darf ich somit feststellen, dass sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur der Begriff der „Öffentlichkeit“ nicht auf die räumliche Abgeschlossenheit bezogen wird, sondern sich allein an der Frage orientiert, ob sich das Glücksspielangebot an einen überschaubaren, im Einzelnen konkretisierten und nicht jedermann zugänglichen Personenkreis richtet (dann keine Öffentlichkeit) oder ob ein nicht von vornherein individualisierter Personenkreis – gleichgültig, von welchem Ort aus – am Glücksspiel teilnehmen kann (dann Öffentlichkeit).
Legt man diese in Rechtsprechung und Lehre absolut unstreitige Definition des Begriffs der „Öffentlichkeit“ aus den §§ 284 ff StGB zu Grunde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Veranstaltungen von Online Casinos in Deutschland, wozu auch das zielgerichtete Angebot im Internet gehört, im Sinne der o.g. Vorschriften strafbar ist. Zu Recht „veranstalten“ somit „ganze Horden von Kriminalbeamten Büro- und Hausdurchsuchungen“ bei solchen Glücksspielveranstaltern und ebenso zutreffend werden Veranstalter und Gehilfen durch die zuständigen Staatsanwaltschaften nachhaltig verfolgt.