Erst vor kurzem hat das OVG Sachen das Anbieten von Sportwetten durch Private für rechtlich zulässig erklärt, Nun hat das OVG Sachsen in einem identischen Sachverhalt diese Rechtsprechung bestätigt. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (...) hat (...)Aussicht auf Erfolg. Nach Auffassung des Senats spricht bereits viel dafür, dass die Strafbarkeit des von der Antragstellerin im Wege der Geschäftsbesorgung geführten Wettannahmebetriebs deshalb entfällt, weil ihr die Gewerbeerlaubnis zugute kommt, die Herrn (...) durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte erteilt wurde.