VG Köln: Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen + Internetauftritt

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das VG Köln (Beschl. v. 08.12.2004 – Az.: 6 L 2130/04) hatte sich in der aktuellen Entscheidung mit der Reichweite von DDR-Lizenzen im Bereich der Sportwetten zu beschäftigen.

Die Kölner Richter haben diese Frage verneint und schließen sich damit der in NRW vorherrschenden Rechtsauffassung an, dass DDR-Sportwetten-Lizenzen für dieses Bundesland keine Wirkung entfalten. Dem privaten Sportwetten-Anbieter wurde verboten, seine Tätigkeit in NRW auszuüben.

Bei Betrachtung der bundesweiten Rechtsprechung dagegen ergibt sich ein uneinheitliches Bild: Der BGH, ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung, einige Instanzgerichte und ein Teil der Literatur vertreten die Ansicht, eine derartige Genehmigung entfalte Wirkung im ganzen Bundesgebiet. Dem stehen zahlreiche oberverwaltungsgerichtliche und einige unterinstanzgerichtliche Entscheidungen und ein Teil der Literatur entgegen. Diese sind exakt der gegenteiligen Auffassung: Da das Sportwetten-Recht Landesrecht sei, sei die Genehmigung auch nur in dem jeweiligen Bundesland wirksam.

Vgl. dazu RA Dr. Bahr: „VG Bayreuth: Reichweite einer DDR-Lizenz für Sportwetten“ und zuletzt „OLG Hamburg: Reichweite von DDR-Lizenzen bei Sportwetten“.

Interessanterweise handelte es sich im vorliegenden Streitfall um ein Internet-Wettangebot. Mittels eines Links wurde der Nutzer der Webseite der Antragstellerin auf die eigentliche Webseite des Sportwetten-Betreibers geführt. Die Behörde berief sich bei ihrer Untersagungsverfügung gegen die Antragstellerin nun auf die Normen des Medienstaatsvertrages (MDStV). Hiergegen wandte sich der private Vermittler und meinte, das Teledienstegesetz (TDG) finde dagegen Anwendung.

Während beim Mediendienst die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, findet das TDG bei Angeboten zur individuellen Nutzung Anwendung. Die Praxis zeigt aber, dass eine klare Abgrenzung nicht möglich ist. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur findet man nur selten ein überzeugendes Beispiel.

Hier hat das VG Köln die Anwendung des MDStV bejaht:

„Der MDStV ist (…) anwendbar. Die Antragstellerin dürfte bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Betrachtung einen an die Allgemeinheit gerichteten „Mediendienst“ betreiben.

Mediendienste sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 MDStV Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Dazu gehören (…) insbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht.

Dabei ist im Bereich der Abrufdienste dann von einem Mediendienst – in Abgrenzung zum Teledienst – auszugehen, wenn der Dienst der allgemeinen Meinungsbildung dienen soll, also die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund steht. (…) Unter redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen Empfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes muss der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung zu dienen bestimmt sein, und diese Bestimmung zur Meinungsbildung darf nicht bloßes Beiwerk sein, sondern muss die Seite prägen. (…)

Demgegenüber handelt es sich um einen Teledienst insbesondere dann, wenn die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen Nutzer und Anbieter bezogen sind – so z.B. beim Telebanking – oder wenn es sich um ein reines Informationsangebot ohne redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung handelt – so z.B. bei online abrufbaren Fahrplänen, Wetterberichten oder Devisenkursen (…).“

Und weiter:

„Bei der Entscheidung, ob ein Internet-Angebot dem TDG oder dem MDStV zuzuordnen ist, wird regelmäßig nicht zwischen einzelnen Bestandteilen des unter einer Internet-Adresse abrufbaren Angebots zu differenzieren sein. Es ist vielmehr eine die vorstehenden Aspekte berücksichtigende Gesamtschau des inhaltlichen Angebotes vorzunehmen.

Gemessen an diesen Vorgaben spricht bei summarischer Betrachtung vieles dafür, dass die Seite (…) einen Mediendienst darstellt. Zwar finden sich auf der Seite teilweise auch reine Informationsangebote ohne Meinungsrelevanz, etwa wenn dort der Spielplan für die laufende Bundesliga-Saison, die Kartenpreise oder die Zusammensetzung des Kaders abgerufen werden können. Auch werden einzelne Service-Leistungen angeboten, die für sich genommen als Teledienst erscheinen, wie etwa der Online-„Fanshop“ oder der Online-Kartenvorverkauf für die Spiele des Vereins.

Es finden sich aber auch und nach Meinung der Kammer schwerpunktmäßig Inhalte, die redaktionell gestaltet und der Meinungsbildung zu dienen bestimmt sind. So enthält bereits die „Startseite“ eine Reihe von Texten, welche offensichtlich der Selbstdarstellung des Vereins dienen und auf einen Imagegewinn, also letztlich eine positive Beeinflussung der öffentlichen Meinung abzielen. Dies gilt auch für viele andere Texte, sie sich über die Startseite aufrufen lassen.“

Und noch ein weiteres Problem hatte das VG Köln zu lösen. Nämlich, ob überhaupt die nordrhein-westfälischen Behörden örtlich zuständig sind, da ja das Internet-Angebot auch im restlichen Bundesgebiet abrufbar war. Wie schon erst vor kurzem das VG Münster (vgl. dazu RA Dr. Bahr „Links auf Glücksspiel-Seiten“) bejahte auch das VG Köln dies:

„Die (…) Glücksspiel anzusehende Sportwette wird (…) auch i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB ohne Erlaubnis öffentlich veranstaltet. Denn er veranstaltet das Glücksspiel nicht nur in Sachsen (…), sondern auch ohne die erforderliche Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen.

Nach § 9 StGB, der nicht nur bei Straftaten mit Auslandsbezug, sondern auch bei Kollisionen innerhalb des Staates Anwendung findet (…), ist Begehungsort einer Tat jeder Ort, an welchem der Täter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte.

Erfolgsort ist dabei der Ort, an welchem ein zum gesetzlichen Tatbestand gehörender Handlungserfolg eintritt bzw. an welchem sich die Gefahr verwirklicht, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen Strafvorschrift ist. (…)“

Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies:

„Taterfolg des § 284 Abs. 1 StGB ist die Eröffnung der Möglichkeit, sich an dem Glücksspiel zu beteiligen. Für das „Veranstalten“ eines Glücksspiels genügt demnach bereits das Vertragsangebot, also etwa das Zugänglichmachen eines Spielplans oder Wettscheins.

Der Erfolg tritt folglich jedenfalls auch an demjenigen Ort ein, an welchem der Adressat das Angebot nach der Vorstellung des Veranstalters zur Kenntnis nimmt. Übermittelt der Veranstalter sein Angebot per Internet, so verwirklicht sich der Erfolg an denjenigen Orten, an denen die Nutzer des Internet auf das Angebot zugreifen.

Dies ist technisch praktisch überall im In- und Ausland möglich. Selbst wenn man im Hinblick auf die dadurch erzeugte Ausdehnung des „Erfolgsortes“ bei Delikten im Zusammenhang mit dem Internet (…) eine einschränkende Auslegung des § 9 StGB befürwortete, (…) müsste man vorliegend einen Erfolgsort in Nordrhein-Westfalen annehmen.

Denn der Beigeladene lässt für sein Glücksspiel (…) unter anderem auf verschiedenen Internet-Seiten werben, deren Nutzer gerade in Nordrhein-Westfalen (…) oder bundesweit und damit auch in Nordrhein-Westfalen ansässig sein dürften. Der Beigeladene richtet sich also gezielt an Internet-Nutzer im gesamten Bundesgebiet und (auch) in Nordrhein-Westfalen.“