Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit drei nunmehr bekanntgegebenen Urteilen zu dem seit vergangenem Jahr geltenden Glücksspielrecht entschieden...
Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit drei nunmehr bekanntgegebenen Urteilen zu dem seit vergangenem Jahr geltenden Glücksspielrecht entschieden...
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln zum NetzDG, welche auf Eilanträge von Google und Meta ergingen (VG Köln, Beschlüsse vom 1. März 2022, 6 L 1277/21 und 6 L 1354/21), sind auch für den Glücksspielsektor aufschlussreich und sollen daher nachfolgend näher betrachtet werden.
Die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen entschieden...
Mit Urteil vom 24.03.2011 (1 K 4589/07) hat das Verwaltungsgericht in Köln in einem von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs geführten Verfahren der Klage einer privaten Sportwettvermittlerin, die allgemeine Sportwetten an einen EU-Ausland konzessionierten Veranstalter vermittelt, statt gegeben und die Untersagungsverfügung der Stadt Köln vollumfänglich aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht Köln hat in mehreren Hauptsacheentscheidungen (u.a. 1 K 3288/07) Klagen unterschiedlicher, durch die Kanzlei Bongers vertretener Sportwettvermittlungsunternehmen stattgegeben und die Ordnungsverfügungen der Stadt Köln in Gestalt der erlassenen Widerspruchsbescheide aufgehoben. Dabei verweist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in der Urteilsbegründung zutreffend darauf, dass es für Verfahren, in denen Untersagungsverfügungen und Widerspruchsbescheide vor dem 31.12.2007 ergangen sind...
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Vergnügungssteuersatzung (VStS) der Stadt Sankt Augustin für unwirksam erklärt und einen darauf basierenden Vergnügungssteuerbescheid gegen eine Spielautomatenaufstellerin aufgehoben (Urteil vom 13. Mai 2009, Az. 23 K 3425/06). Die Satzung sei aus drei Gründen rechtswidrig: Der Spieleinsatz ist nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend bestimmt. Auch sei der Steuersatz willkürlich festgesetzt. Im Übrigen verstoße die Wahlmöglichkeit (Besteuerung nach der Apparatezahl als Option) gegen den Gleichheitssatz.
Das Verwaltungsgericht Köln hat im letzten Jahr (Beschluss vom 21. September 2006, Az. 1 K 5910/05) einen deutschen Sportwetten-Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung gem. Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt (vgl. den Bericht in Sportwettenrecht aktuell Nr. 47). Dieses Ersuchen liegt inzwischen dem EuGH vor und wird dort als Rechtssache C-409/06 geführt. Dem Verfahren liegt eine Untersagungsverfügung der Stadt Bergheim zugrunde. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Firma Winner Wetten GmbH, nach der die Entscheidung benannt werden wird.
In Deutschland sind derzeit weit über 2.000 Gerichtsverfahren bezüglich des binnengrenzüberschreitenden Angebots von Sportwetten anhängig. Hierbei geht es vor allem um die durch den EG-Vertrag garantierte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und deren Kollision mit dem derzeit in Deutschland bestehenden Sportwettenmonopol. Erstmals hat nunmehr ein deutsches Gericht eine Vorlagefrage hierzu dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) entsprechend Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt.
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG Köln. Leitsatz: Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung im Bundesland Nordrhein-Westfalen."
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG Köln. VG Köln (Urt. v. 06.07.2006 - Az.: 1 K 3679/05): 1. Das nordrhein-westfälische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht. 2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung des VG Köln: Leitsätze: 1. Entgegen dem OVG NRW existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.
Das VG Köln (Beschl. v. 08.12.2004 - Az.: 6 L 2130/04) hatte sich in der aktuellen Entscheidung mit der Reichweite von DDR-Lizenzen im Bereich der Sportwetten zu beschäftigen. Die Kölner Richter haben diese Frage verneint und schließen sich damit der in NRW vorherrschenden Rechtsauffassung an, dass DDR-Sportwetten-Lizenzen für dieses Bundesland keine Wirkung entfalten. Dem privaten Sportwetten-Anbieter wurde verboten, seine Tätigkeit in NRW auszuüben. Bei Betrachtung der bundesweiten Rechtsprechung dagegen ergibt sich ein uneinheitliches Bild: Der BGH, ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung, einige Instanzgerichte und ein Teil der Literatur vertreten die Ansicht, eine derartige Genehmigung entfalte Wirkung im ganzen Bundesgebiet.