OVG Sachsen: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das OVG Sachsen (Beschl. v. 22.12.2004 – Az.: 3 BS 405/03) hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass das Anbieten von Sportwetten durch einen privaten Anbieter rechtlich zulässig ist.

Der Entscheidung lag die typische Konstellation zugrunde: Die städtische Behörde hatte es einem Gewerbetreibenden verboten, für einen österreichischen Anbieter von Sportwetten in Deutschland zu werben. Das Verbot wurde für sofort vollziehbar erklärt.

In der 1. Instanz vor dem VG Dresden scheiterte der Gewerbetreibende mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines eingelegten Rechstmittels wiederherzustellen. Im Beschwerdeverfahren vor dem OVG Sachsen bekam er nun aber Recht:

„Der Bescheid der Antragsgegnerin (…) in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden (…) gefunden hat, ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich rechtmäßig. (…)

Der Senat hält es (…) nicht für unwahrscheinlich, dass die Verfügung der Antragsgegnerin auf einer gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtsgrundlage ergangen ist. Denn für die Fa. B (…), die (…) über eine österreichische Konzession für die Veranstaltung von Sportwelten zu festen Gewinnquoten (Oddset-Sportwetten) verfügt (…), könnte die an die Antragstellerin gerichtete Verfügung einen mittelbaren Eingriff in deren Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 und 50 EG i.V.m. Art. 55, 48 EG darstellen, der möglicherweise auch nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 46 Abs. 1 EG) oder zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre, so dass im Ergebnis ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht ausgeschlossen werden kann.“

Und weiter:

„Offen ist nach Ansicht des Senats ferner, ob ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vorliegt. Die in dieser Situation vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Schließung des Gewerbebetriebs hinter dem privaten Interesse der Antragstellerin, diesen bis mindestens vier Monate nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (…) weiterführen zu dürfen, zurückzustehen hat. (…)

Der Senat geht zwar davon aus, dass grundsätzlich eine Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung im Bereich der Lotterien und Wetten gerechtfertigt sein kann (…), wobei die vorgenommenen Beschränkungen dann allerdings tatsächlich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, dienen müssen und die Finanzierung von sozialen Aktivitäten aus den Einnahmen der genehmigten Spiele nur eine erfreuliche Nebenfolge, aber nicht der eigentliche Grund der Beschränkung sein darf (…)

Im Hinblick auf die vorliegend streitgegenständlichen Oddset-Sportwetten hat der EuGH zuletzt ausgeführt, dass der Staat jedenfalls dann, wenn seine Behörden die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, sich für Beschränkungen nicht darauf berufen können, dass die öffentliche Sozialordnung eine Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel erfordere (…).

Die Antragstellerin hat in (…) ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass die von der Fa. B (…) angebotenen Oddset-Wetten, deren Vermittlung die Antragstellerin begehrt, sich nicht grundlegend von den Wetten unterscheiden, die die staatliche Lotteriegesellschaft anbietet. Der Senat geht ferner davon aus, dass von einer beabsichtigten der durch die Oddset-Wetten bestehenden Gefahren für die Bürger durch die staatliche Monopolisierung jedenfalls dann keine Rede mehr sein kann, wenn diese – wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist – von den staatlichen Lotteriegesellschaften in den Medien beworben werden.“

Mit der Entscheidung des OVG Sachsen liegt eine weitere oberinstanzgerichtliche Verwaltungsentscheidung zu der Problematik vor. Die Gerichte urteilen dabei unterschiedlich. Während das OVG NRW und VGH München die Zulässigkeit von Sportwetten durch Private verneinen, bejahen der VGH Kassel und das OVG Sachsen dies. Auf unterinstanzgerichtlicher Ebene ist die Rechtsprechung noch stärker zerstrittener.