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BVerwG entscheidet über Spieleinsatzsteuer der Stadt Leipzig

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte mit Urteil vom 6. Oktober 2008 in zwei Verfahren (Az.: 5 A 237/08 und 5 A 265/08) die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig für unwirksam erklärt und die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Februar 2008 abgeändert. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig sieht einen Steuersatz von 7,5 % des Spieleinsatzes vor. Das OVG kam zu dem Ergebnis, dass dieser Besteuerungsmaßstab dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer entgegensteht.

25. November 2009

Das staatliche Sportwettenmonopol im Freistaat Sachsen ist rechtmäßig

Das im Freistaat Sachsen grundsätzlich geltende staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten verstößt seit In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrages und des hierzu ergangenen Sächsischen Ausführungsgesetzes aller Voraussicht nach weder gegen die grundgesetzlich in Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit noch gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und Art. 49 EG).

11. Juni 2009

OVG Sachsen – Teil II: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig

Erst vor kurzem hat das OVG Sachen das Anbieten von Sportwetten durch Private für rechtlich zulässig erklärt, Nun hat das OVG Sachsen in einem identischen Sachverhalt diese Rechtsprechung bestätigt. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (…) hat (…)Aussicht auf Erfolg. Nach Auffassung des Senats spricht bereits viel dafür, dass die Strafbarkeit des von der Antragstellerin im Wege der Geschäftsbesorgung geführten Wettannahmebetriebs deshalb entfällt, weil ihr die Gewerbeerlaubnis zugute kommt, die Herrn (…) durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte erteilt wurde.
12. Januar 2005

OVG Sachsen: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig

Das OVG Sachsen (Beschl. v. 22.12.2004 – Az.: 3 BS 405/03) hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass das Anbieten von Sportwetten durch einen privaten Anbieter rechtlich zulässig ist. Der Entscheidung lag die typische Konstellation zugrunde: Die städtische Behörde hatte es einem Gewerbetreibenden verboten, für einen österreichischen Anbieter von Sportwetten in Deutschland zu werben. Das Verbot wurde für sofort vollziehbar erklärt. In der 1. Instanz vor dem VG Dresden scheiterte der Gewerbetreibende mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines eingelegten Rechstmittels wiederherzustellen.
7. Januar 2005
Veranstaltungen

Es gibt derzeit keine bevorstehenden Veranstaltungen.

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