BVerwG entscheidet über Spieleinsatzsteuer der Stadt Leipzig

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte mit Urteil vom 6. Oktober 2008 in zwei Verfahren (Az.: 5 A 237/08 und 5 A 265/08) die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig für unwirksam erklärt und die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Februar 2008 abgeändert. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig sieht einen Steuersatz von 7,5 % des Spieleinsatzes vor.
Das OVG kam zu dem Ergebnis, dass dieser Besteuerungsmaßstab dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer entgegensteht.

Die Stadt Leipzig hat gegen beide Entscheidungen Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt (Az.: BVerwG 9 C 12.08 und 9 C 13.08).

Die mündliche Verhandlung vor dem BVerwG findet am 9.12.2009 um 10.00 Uhr statt.

Über den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.