Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte mit Urteil vom 6. Oktober 2008 in zwei Verfahren (Az.: 5 A 237/08 und 5 A 265/08) die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig für unwirksam erklärt und die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Februar 2008 abgeändert. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig sieht einen Steuersatz von 7,5 % des Spieleinsatzes vor. Das OVG kam zu dem Ergebnis, dass dieser Besteuerungsmaßstab dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer entgegensteht.