Bundesrat beschließt Spieleinsatzsteuer-Gesetz

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Die Kanzlei-Infos v. 06.02.2006 hatten darüber berichtet, dass der Bundesrat vor kurzem den Entwurf eines Spieleinsatzsteuer-Gesetzes (BR-Drs. 479/1/05, PDF) vorgelegt hat.

Am vergangenen Freitag hat nun der Bundesrat eine überarbeitete Fassung beschlossen (BR-Drs. 479/05, PDF). In dieser neuen Version gibt es nunmehr einen wichtigen Zusatz, nachdem in der Vergangenheit der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht klar war. Z.T. war der Entwurf so interpretiert worden, dass jedes Gewinnspiel, also z.B. auch die TV-Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten a la 9 Live, unter die Steuerpflicht fallen würden.

In der jetzigen Begründung steht nun:

„Interaktive Glücks- und Geschicklichkeitsspiele in den Medien, insbesondere in Fernseh- und Hörfunkprogrammen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Entgelte wegen Nichttrennbarkeit in Spieleinsatz und sonstige Leistungen als einheitliche Telekommunikations-Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegen.

Eine konkrete Ermittlung der anteiligen Spieleinsätze würde in diesen Fällen zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen, die in der Rechtspraxis nicht gelöst werden könnten.“

Damit wird nunmehr klargestellt, dass insb. die TV-Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten von diesem Gesetz grundsätzlich nicht betroffen sind.