VGH München: Sportwetten durch private Anbieter rechtswidrig

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Erst vor kurzem hat das OVG Sachsen das Anbieten von Sportwetten durch private Anbieter für zulässig erklärt, vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr „OVG Sachsen: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig“.

Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 21.12.2004 – Az.: 24 CS 04.1101) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz das genaue Gegenteil entschieden und das Anbieten von Sportwetten durch private Anbieter für rechtswidrig erklärt. Als Verbotsnorm wendet hier der VGH München § 284 StGB an.

„Der Senat geht weiter davon aus, dass § 284 StGB mit Normen des Grundgesetzes sowie des Europäischen Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.

Der Erlaubnisvorbehalt ist durch überwiegende Allgemeininteressen wie Regulierung der Nachfrage nach Glücksspielen, staatlicher Kontrolle eines ordnungsgemäßen Spielablaufs und Unterbindung der Ausnützung des natürlichen Spieltriebs für private oder gewerbliche Gemeinzwecke gerechtfertigt.

Dies gilt sowohl für die Vereinbarkeit mit Art. 12 GG (…) wie auch mit Art. 46 und Art. 48 EGV.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB mit Gemeinschaftsrecht hat sich auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 in der Sache „Gambelli“ (NVwZ 2004, 87) nichts geändert (…).

Die Ungültigkeit der Strafnorm kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Staatliche Lotterieverwaltung (in zulässiger Weise) Oddset-Wetten veranstaltet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 ausgeführt, dass der Ausschluss Privater vom Veranstalten und Vermitteln von Oddset-Wetten ais mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar einzustufen ist und dass aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls Private diese Beschränkungen hinzunehmen haben (BVerwGE 114, 92/99 ff.).

Auch der am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (…) sieht damit in zulässiger Weise eine Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen vor.“

Mit der Entscheidung des VGH München liegt eine weitere oberinstanzgerichtliche Verwaltungsentscheidung zu der Problematik vor.
Die Gerichte urteilen dabei unterschiedlich. Während das OVG NRW und der VGH München die Zulässigkeit von Sportwetten durch Private verneinen, bejahen der VGH Kassel und das OVG Sachsen dies. Auf unterinstanzgerichtlicher Ebene ist die Rechtsprechung noch stärker zerstrittener.