Das OVG Sachsen (Beschl. v. 22.12.2004 - Az.: 3 BS 405/03) hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass das Anbieten von Sportwetten durch einen privaten Anbieter rechtlich zulässig ist. Der Entscheidung lag die typische Konstellation zugrunde: Die städtische Behörde hatte es einem Gewerbetreibenden verboten, für einen österreichischen Anbieter von Sportwetten in Deutschland zu werben. Das Verbot wurde für sofort vollziehbar erklärt. In der 1. Instanz vor dem VG Dresden scheiterte der Gewerbetreibende mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines eingelegten Rechstmittels wiederherzustellen.