OLG Hamburg: Keine DENIC-Haftung bei Glücksspiel-Domains

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 01.07.2004 – Az.: 3 U 5/04) hatte darüber zu entscheiden, ob die DENIC haftet, wenn sie Domains konnektiert, auf denen für Glücksspiele geworben wird, die in Deutschland nicht zugelassen sind.

Die Antragstellerin wollte zum einen der deutschen Domain-Vergabestelle DENIC verbieten, die betreffenden Domains nicht mehr zu konnektieren. Zum anderen begehrte sie die Verpflichtung, dass jeweils mindestens ein inländischer (deutscher) Ansprechpartner registriert sein muss.

Punkt III. der DENIC-Domainbedingungen legt fest, dass der Admin-C einer Webseite eine natürliche Person mit inländischem Wohnsitz sein muss. Nicht selten ist es, dass bei rechtlich zweifelhaften Seiten dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, sondern einfach die ausländische, juristische Person dort eingetragen ist.

Mit klaren Worten lehnen die Richter eine Haftung der DENIC als Mitstörerin ab:

„Die Antragsgegnerin treffen schon bei der (…) Erstregistrierung eines Domain-Namens grundsätzlich keinerlei Prüfungspflichten, denn sie nimmt ihre Aufgabe, die Second-Level-Domains unterhalb der deutschen Top-Level-Domain „de“ zu vergeben und zu verwalten, im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer und zugleich im öffentlichen Interesse wahr.

Sie verfolgt damit weder eigene Zwecke noch handelt sie in Gewinnerzielungsabsicht. Mit wenigen Mitarbeitern gewährleistet sie eine schnelle und preiswerte Registrierung, indem sie angemeldete Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt. Mit diesem bewährten automatisierten Verfahren sind Prüfungspflichten gleich welchen Umfangs nicht zu vereinbaren. Auch auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße braucht die Antragsgegnerin in dieser Phase der Erstregistrierung nicht zu achten (BGH a. a. O. – ambiente…).

Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt zunächst, dass die Antragsgegnerin erst recht keine Prüfungspflicht für – irgendeine – Werbung auf den Seiten der Domain (…) bis zu deren positiven Kenntnis trifft und traf, und damit auch nicht für eine Werbung für ausländische Online-Casinos; da die Antragsgegnerin insoweit keine Pflichtverletzung begangen haben konnte, scheidet insoweit eine Störerhaftung aus.“

Hinsichtlich der Frage, ab wann nach Kenntnisnahme eine Pflicht zum Eingreifen für die DENIC bestand, äußert sich das OLG wie folgt:

„Das von der Antragstellerin besonders im Berufungsverfahren betonte Argument, die Antragsgegnerin habe nach positiver Kenntnis der Webseiten verspätet und demgemäß unzureichend reagiert, greift nicht durch.

Es mögen durchaus Fallgestaltungen denkbar sein, in denen der Inhalt einer Webseite ein solches Ausmaß einer Rechtsverletzung darstellt, dass bei deren positiver Kenntnis die Antragsgegnerin trotz ihrer besonderen Aufgabenstellung verpflichtet wäre, gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner die für die Unterbindung erforderlichen Schritte (von einer Kündigung bis zur Beendigung der Konnektierung) zu unternehmen.

Je nach Art und Intensität des Rechtsverstoßes auf der Webseite könnten die Handlungspflichten der Antragsgegnerin (etwa die zur Fristsetzung usw.) auch unterschiedlich sein.

Ob die Antragsgegnerin in zeitlicher Hinsicht bei der Beendigung der Konnektierung der Domain (…) etwa im Hinblick auf den Inhalt der Webseiten verspätet vorgegangen ist, bedarf vorliegend keiner Erörterung.

Denn der Unterlassungsantrag der Antragstellerin bezog sich streitgegenständlich nicht darauf, dass die Antragsgegnerin bestimmte Prüfungs- und Reaktionspflichten nach der positiven Kenntnis eines Wettbewerbsverstoßes nicht rechtzeitig wahrnimmt, auch in zeitlicher Hinsicht enthält der Antrag keine Vorgaben. Vielmehr sollte nach dem Verfügungsantrag die Konnektierung überhaupt beendet werden, solange unter dieser Domain auf den betreffenden Webseiten für ausländische Online-Casinos geworben wird. Dieser geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht damit begründen, dass die Antragsgegnerin etwa in zeitlicher Hinsicht unzureichend reagiert hätte.“

Hinsichtlich der Frage, ob die DENIC eine Störerhaftung trifft, weil ein fehlerhafter Admin-C eingetragen wurde, verneinen die Hamburger Richter diese Frage:

„Auch im Hinblick auf die fehlenden Registrierung eines im Inland ansässigen Ansprechpartners (…) war eine Störerhaftung der Antragsgegnerin zu verneinen. (…)

Es kann schon nicht angenommen werden, dass das Bestehenlassen der Konnektierung im Falle eines fehlenden inländischen Ansprechpartners (…) den von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs begründet.

Die DENIC-Registrierungsbedingungen (…) verlangen zwar einen solchen inländischen Ansprechpartner. (…) Hieraus ergibt sich (…), dass die Antragsgegnerin bei einer Verletzung dieser Vertragspflicht rechtlich die Möglichkeit hat, dagegen mit geeigneten Mitteln (Abmahnung, Kündigung usw.) vorzugehen.

Daraus lässt sich aber kein eigenständiger Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gemäß dem Verfügungsantrag begründen, und zwar allein wegen des fehlenden inländischen Ansprechpartners.

Es mag sein, dass ohne die Angabe des Inlandsvertreters die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den eigentlichen Rechtsverletzer im Internet (etwa bei einer unzulässigen Werbung eines Glücksspielunternehmens) erschwert oder gar unmöglich gemacht werden kann.

Diesem Umstand dienen die Grundsätze der Störerhaftung, um so statt gegen den eigentlichen Verletzer zumindest gegen den Störer vorgehen zu können und auf diesem Wege die Beeinträchtigung zu beseitigen. Hieraus folgt aber nicht, dass die Nichtregistrierung des inländischen Ansprechpartners den geltend gemachten Anspruch über die Störerhaftung begründen könnte.“

Dieses für die DENIC positive Urteile dürfte die Aktivitäten der Vergabestelle, aktiv(er) gegen die fehlerhaften Admin-C-Einträge vorzugehen, reduzieren.