Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob die DENIC haftet, wenn sie Domains konnektiert, auf denen für Glücksspiele geworben wird, die in Deutschland nicht zugelassen sind. Die Antragstellerin wollte zum einen der deutschen Domain-Vergabestelle DENIC verbieten, die betreffenden Domains nicht mehr zu konnektieren. Zum anderen begehrte sie die Verpflichtung, dass jeweils mindestens ein inländischer (deutscher) Ansprechpartner registriert sein muss.