Nachdem am vergangenen Freitag, 13. Dezember 2019 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht über den Verbleib des Betriebes staatlich konzessionierter Spielbanken in Hamburg verhandelt wurde...
Nachdem am vergangenen Freitag, 13. Dezember 2019 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht über den Verbleib des Betriebes staatlich konzessionierter Spielbanken in Hamburg verhandelt wurde...
Mit Urteil vom 23.05.2019 (Az. 3 U 88/17) hat das Oberlandesgericht Hamburg eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2017 bestätigt, wonach es keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, in einer Sportsbar (Gaststätte)...
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem heute verkündeten Urteil der Lotto Hamburg GmbH verboten, mit einer bestimmten Werbekampagne auf öffentlichen Linienbussen für ihre Glücksspiele „Lotto“ und „Keno“ zu werben, da die Werbung gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoße. Die beklagte Lotto Hamburg GmbH ist ein staatliches Glücksspielunternehmen, das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg exklusiv eine gesetzlich festgelegte Zahl von Glücksspielen veranstaltet...
11.08.2011 (Köln) – In gleich drei Fällen verurteilte das Oberlandesgericht Hamburg heute die Lotto Hamburg GmbH wegen Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Ein viertes Verfahren vor dem OLG wegen mangelhaften Minderjährigenschutzes in den Annahmestellen ist noch anhängig. In allen Fällen hatte der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielswesen geklagt, um die Monopolgesellschaft auf die Einhaltung des GlüStV zu verpflichten.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat per einstimmigen Beschluss vom 24.03.2011 einen in strafrechtlicher Hinsicht erfreulichen Schlussstrich unter ein Strafverfahren gezogen, welches das Veranstalten von Sachpreisturnieren in der Hansestadt zum Gegenstand hatte: Die Angeklagten veranstalteten im Jahre 2007 öffentliche Pokerturniere (Texas Hold'em).
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Vorschriften des deutschen Lotteriestaatsvertrag (LotterieStV) auch auf ausländische gewerbliche Spielvermittler anwendbar sind. Seit dem 1. Juli 2004 bestimmt der LotterieStV in § 14 zahlreiche Voraussetzungen an gewerbliche Spielvermittler. Die praktisch wichtigste Vorschrift ist dabei die Pflicht, dass mindestens 2/3 der vereinnahmten Spielbeiträge an den Veranstalter weitergeleitet werden müssen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV).
Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob die Inhaber der Marke "LOTTO" diese rechtserhaltend verwendet hat. Gemäß § 26 MarkenG muss eine eingetragene Marke grundsätzlich innerhalb eines gewissenen Zeitraums benutzt werden, andernfalls wird sie auf Antrag gelöscht. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagten die Marke in jedem Fall nicht für die Bereiche Sachmittel zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, nämlich Chipkarten und Magnetkarten;.....
Das OLG Hamburg (Beschl. v. 19.01.2005 - Az.: 3 U 171/04) hat entschieden, dass das Bewerben eines ausländischen Glücksspiels wettbewerbswidrig ist: Auch nach Auffassung des Senats ist das beanstandete Verhalten des Antragsgegners unlauter. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners (...) kommt es nicht darauf an, ob er selbst ein unerlaubtes Glücksspiel auf seiner Webseite veranstaltet. Wie schon das LG zutreffend ausführt, geht es nach dem Streitgegenstand allein um das Werben für ein unerlaubtes Glücksspiel.
Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob die DENIC haftet, wenn sie Domains konnektiert, auf denen für Glücksspiele geworben wird, die in Deutschland nicht zugelassen sind. Die Antragstellerin wollte zum einen der deutschen Domain-Vergabestelle DENIC verbieten, die betreffenden Domains nicht mehr zu konnektieren. Zum anderen begehrte sie die Verpflichtung, dass jeweils mindestens ein inländischer (deutscher) Ansprechpartner registriert sein muss.
In der Rechtsprechung wird kontrovers diskutiert, in welchem Umfang die kurz vor der Wiedervereinigung erteilten DDR-Sportwetten-Lizenzen rechtliche Wirkung erzielen. Ein Teil der Gerichte vertritt die Ansicht, die Genehmigung beziehe sich nur auf betreffende Bundesgebiet, während ein anderer Teil der Gerichte von einer bundesweiten Wirkung ausgeht. Vgl. dazu RA Dr. Bahr: "VG Bayreuth: Reichweite einer DDR-Lizenz für Sportwetten".
Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob Sportwetten ohne inländische Glücksspiel-Lizenz erlaubt sind. Seitdem sind zahlreiche Entscheidungen deutscher Gerichte zu diesem Bereich gefallen, Pro und Contra. Vgl. z.B. den Artikel von RA Dr. Bahr "VG Karlsruhe: Glücksspiel mit europäischer Lizenz rechtmäßig". Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall für einen ausländischen englischen Anbieter, der dort über eine entsprechende Buchmacher-Lizenz verfügt, in Hamburg Sportwetten veranstaltet.
Die Beklagte ist eine bekannte deutsche Domain-Handelsplattform, auf der Webseiten "geparkt" (Domain-Parking) und zum Kauf angeboten werden. Dieses Domain-Parking ist für den jeweiligen Inhaber der Domain kostenlos. Die Beklagte blendet auf der geparkten Seite zielgruppenspezifische Werbung ein, also solche, die inhaltlich und thematisch zum Domain-Namen passt. Es handelt sich um Werbebanner, die jeweils per Link zum beworbenen Angebot führen. Der Inhaber und Anbieter der Domain wird pro Klick auf einen der Banner an den Einnahmen aus der Werbung beteiligt. Zugleich wird die Domain zum Verkauf angeboten.