OLG Hamburg: Sportwetten ohne Inlands-Lizenz auch nach Gambelli wettbewerbswidrig

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das OLG Hamburg (Urt. v. 12. August 2004 – Az.: 5 U 131/03) hatte darüber zu entscheiden, ob Sportwetten ohne inländische Glücksspiel-Lizenz erlaubt sind.

Ende letzten Jahres hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 – Az.: C-243/01 – Gambelli) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen. Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: „Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung“.

Seitdem sind zahlreiche Entscheidungen deutscher Gerichte zu diesem Bereich gefallen, Pro und Contra. Vgl. z.B. den Artikel von RA Dr. Bahr „VG Karlsruhe: Glücksspiel mit europäischer Lizenz rechtmäßig“.

Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall für einen ausländischen englischen Anbieter, der dort über eine entsprechende Buchmacher-Lizenz verfügt, in Hamburg Sportwetten veranstaltet.

Das OLG Hamburg sieht darin auch nach „Gambelli“ einen Wettbewerbsverstoß:

„Die Beklagte ist (…) im Besitz einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland (…).

Die Regelung des § 284 StGB stellt sich auch nicht als europarechtswidrig dar. (…)

In der (…) Entscheidung „Schöner Wetten“ hat sich der BGH (…) eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen das „Gambelli“-Urteil auf die Rechtslage in Deutschland hat. Der BGH hat hierzu u.a. ausgeführt (…):

Die Vorschrift des § 284 StGB verstößt als solche nicht gegen die durch Art. 46 und 49 EG gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheiten können allerdings durch Rechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen beschränken, verletzt werden (…). Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (…). Sie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können oder nicht (…) und verstößt als solche schon deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (…). Nach europäischem Gemeinschaftsrecht steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, Glücksspiele auch vollständig zu verbieten (…). Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (…), wäre deshalb die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zulässig (…).

Diese zutreffenden Ausführungen des BGH schließt sich der Senat an und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.“

Dann erklärt das Gericht, dass selbst im Falle einer Europarechtswidrigkeit das Handeln der Beklagten rechtswidrig sei.

„(…) Im vorliegenden Rechtsstreit ist ausschließlich über die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu befinden. Diese ist bereits dann gegeben, wenn sich die Beklagte über eine nationale Strafvorschrift – hier § 284 Abs.1 StGB – hinwegsetzt und sich hierdurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber íhren rechtstreuen Mitbewerbern verschafft. (…).

Im übrigen hatte der BGH auch (…) ausgesprochen, dass selbst die rechtswidrige Versagung einer beantragten Erlaubnis die Sittenwidrigkeit eines Verstoßes (…) nicht zu beseitigen vermag (…).“

Das OLG Hamburg schließt sich damit der Meinung des BVerfG (Beschl. v. 19.07.2000 – Az.: 1 BvR 539/96) und des BGH (Urt. v. 14.03.2002 – Az.: I ZR 279/99), wonach eine Strafbarkeit (und damit zugleich ebenfalls eine Wettbewerbswidrigkeit) auch dann gegeben ist wird, wenn die Versagung der Erlaubnis rechtswidrig war.