In dem Betrieb der Kläger wurden gegen Entgelt Computer zur Verfügung gestellt, die nicht nur zum „Surfen“ im Internet, sondern nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts von Jugendlichen überwiegend zum Spielen genutzt wurden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts können derartige multifunktionale Geräte im Sinne der Gewerbeordnung Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeiten sein. Die in der Gewerbeordnung festgelegte Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Spielhalle diente nämlich auch dem Jugendschutz. Diesen Schutzzweck verfolge der Gesetzgeber weiterhin, wie das Jugendschutzgesetz mit dem darin enthaltenen Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen zeige. Es müsse daher immer dann eine gewerberechtliche Erlaubnis eingeholt werden, wenn mit den zur Verfügung gestellten Computern vor allem gespielt werde.
In der Praxis dürfte dies für Betreiber von Internet-Cafés einen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Insbesondere wird eine dann im Zweifelfall erforderliche Erlaubnis mit Auflagen verbunden sein, deren Einhaltung überwacht werden muss.