Was wird und was kann das Bundesverfassungsgericht entscheiden?

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Liebe Leser,

wie bereits in den beiden letzten Ausgaben unseres Newsletters berichtet, dominiert derzeit die für Sommer diesen Jahres angekündigte Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts die rechtliche Auseinandersetzung in Deutschland.

Die „Eine-Million-Dollar-Frage“ lautet für viele, an dieser Entscheidung unmittelbar Interessierte: Was wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden? Letztlich kann man hierüber nur spekulieren, da gerade das Bundesverfassungsgericht von seiner personellen Zusammensetzung und seiner Aufgabenstellung her durchaus politische Gesichtspunkte im Auge behält (hier vor allem die Milliardeneinnahmen für den Staat). Mit einer völligen Liberalisierung kann man daher nicht ernsthaft rechnen.

Andererseits zeigen die in unserem letzten Newsletter erwähnten Schreiben des Bundesverfassungsgerichts, dass man die derzeitige Rechtslage hinsichtlich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) keineswegs für unproblematisch hält. Grundsätzliche Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hierzu hätten erhebliche Auswirkungen auf die Branche. Hoffnungen können sich u. a. auch die durch den Lotterie-Staatsvertrag erheblich in ihrer beruflichen Entfaltungsmöglichkeit und ihrer Preiskalkulation eingeschränkten gewerblichen Spielvermittler machen.

Leichter als die Frage, was das Gericht entscheiden wird, ist die Frage, was das Bundesverfassungsgericht nicht entscheiden kann. Auch das Bundesverfassungsgericht kann – ebenso wie die Instanzgerichte – den EG-Vertrag nicht autoritativ auslegen. Dies ist allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten, der – wie berichtet – bald „Gambelli II“ zu entscheiden hat (und vielleicht bald auch einmal eine Vorlagefrage zu einem deutschen Sachverhalt).

Dem teilweise (etwa vom Bayerischen Obersten Landesgericht in der Entscheidung vom November 2003) unternommenen Versuch, das Gambelli-Urteil und die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für unerheblich zur erklären oder durch Uminterpretation in das Gegenteil zu verkehren, hat das Bundesverfassungsgericht in den beiden Entscheidungen, in dem es dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs zitierte, zutreffend bereits eine klare Absage erteilt. Auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hat das Gambelli-Urteil die Rechtslage bezüglich des binnengrenzüberschreitenden Angebots von Sportwetten grundlegend geändert. Die „Gambelli-Kriterien“ müssen – so der klare Auftrag des Bundesverfassungsgerichts – von den deutschen Gerichten geprüft werden (u. a. anhand der einschlägigen Gesetzgebungsmaterialien).

Eines ist auf jeden Fall klar: Jede Seite wird das zwangsläufig in einigen Punkten unklare und hinsichtlich der Konsequenzen auslegungsbedürftige Urteil für die eigene Position zu vereinnahmen versuchen. Auf längere Sicht ist der Gesetzgeber gefordert, eine Regelung zu finden, die einen angemessenen Ausgleich zwischen Kundenschutz und Marktfreiheit bringt.