Glücksspiel und Markenrecht: Folgt nach der Löschung von „LOTTO“ nunmehr auch „TOTO“?

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Die staatlichen Glücksspielanbieter versuchen ihre Monopolstellung nicht nur durch ein wettbewerbsrechtlichen Vorgehen gegen ausländische Anbieter und inländische Glücksspieldienstleister (vor allem gewerbliche Spielvermittler) abzusichern, sondern auch indem sie sich übliche Bezeichnungen wie „Lotto“ und „Toto“ als Marke gesichert haben. Die in einem Kartell, dem Deutschen Lotto- und Toto-Block, zusammen geschlossenen staatlichen Anbieter versuchten damit (und versuchen weiterhin), sämtliche Kombinationen mit diesen Gattungsbegriffen zu unterbinden (etwa „freelotto“).

Hinsichtlich der Marke „LOTTO“ musste das Kartell allerdings im letzen Jahr einen Rückschlag hinnehmen. Für Glücksspiele wurde die Marke vom Bundespatentgericht gelöscht (eine Rechtsbeschwerde zum BGH ist anhängig). Nur hinsichtlich anderer Marken-Klassen, wie etwa dem bargeldlosen Zahlungsverkehr, blieb der Deutsche Lotto- und Toto-Block erfolgreich. Eine Bezeichnung als Lotto-Chipkarte sei nämlich eigenwillig und zeuge – so das Bundespatentgericht – von schwarzem Humor.

Entsprechend der LOTTO-Entscheidung haben nunmehr mehrere europäische Buchmacher eine Löschung der von den Gesellschaftern des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks gehaltenen Marke „TOTO“ beantragt. In dem Löschungsverfahren wurde u.a. vorgetragen, dass es sich bei „Toto“ lediglich um eine Abkürzung von „Totalisator“ handele. Dieser Gattungsbegriff könne daher nicht mit einer Marke geschützt und somit gegenüber anderen Anbieters monopolisiert werden.