Der LOTTO-Schriftzug in Verbindung mit dem vorangestellten vierblättrigen Kleeblatt bleibt markenrechtlich geschützt. Dies hat das Bundespatentgericht in einem Beschluss (Az. 27 W pat 81/08) bestätigt. Ein kommerzieller Glücksspielanbieter hatte versucht, die Löschung der deutschlandweit bekannten Wort- / Bildmarke aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes durchzusetzen.