Lotto informiert: LOTTO bleibt markenrechtlich geschützt

Der LOTTO-Schriftzug in Verbindung mit dem vorangestellten vierblättrigen Kleeblatt bleibt markenrechtlich geschützt. Dies hat das Bundespatentgericht in einem Beschluss (Az. 27 W pat 81/08) bestätigt. Ein kommerzieller Glücksspielanbieter hatte versucht, die Löschung der deutschlandweit bekannten Wort- / Bildmarke aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes durchzusetzen.

Dr. Christiane von Richthofen, Geschäftsführerin der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH
Dr. Christiane von Richthofen, Geschäftsführerin der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH

„Die Angriffe auf unsere Marke sind damit endgültig gescheitert“, sagte Dr. Christiane von Richthofen, Geschäftsführerin der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH und Vorsitzende des Werbeausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks. „Der Beschluss des Bundespatentgerichts reiht sich in eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen ein, die allesamt das staatliche Angebot stärken.“ Das Bundespatentgericht macht in seiner Entscheidung deutlich, dass die Wort- / Bildmarke über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft verfügt. Sie bleibt daher geschützt und weiterhin im Markenregister eingetragen.

Die Außendarstellung des staatlichen Glücksspielangebots unter der Marke LOTTO ist bei allen 16 Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks einheitlich. Dies ist auch für den Spielerschutz von großer Bedeutung. „Unseren Spielteilnehmern gibt die Marke LOTTO eine klare Orientierung. LOTTO und das vierblättrige Kleeblatt stehen für das legale, seriöse und staatlich kontrollierte Glücksspielangebot“, so von Richthofen abschließend.