Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Fa. Deutsche Lotto Marketing GmbH, Münster gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az.:15 O 193/06) zurückgewiesen, mit dem diese verurteilt worden war, in die Löschung der Wortmarke Lotto DE 399 04 315 wegen Nichtbenutzung einzuwilligen (OLG Hamm, Urteil vom 2.9.2008 – Az.: 4 U 108/07 Lotto Verfall II). Das Urteil erging am Schluss der Sitzung, demgemäß liegen noch keine schriftlichen Urteilsgründe vor.
Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung kristallisierten sich drei Punkte heraus: Zum einen konnte die Beklagte nicht für alle Waren und Dienstleistungen überhaupt erhaltende Nutzungsbeispiele präsentieren und soweit solche geliefert wurden, ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass diese nicht die Kriterien der erforderlichen ernsthaften Benutzung der Marke erfüllten oder bei den Bentutzungsbeispielen keine hinreichende Zeichennähe vorläge.
Die klagebefangene Marke ist noch eingetragen für:
Handbetätigte Werkzeuge; Messerschmiedewaren; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Beleuchtungsgeräte; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und Ware aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Photographien, Schreibwaren, Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Möbel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Webstoff und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Kopfbedeckungen; Knöpfe, Nadeln; Teppiche, Fußmatten, Matten ( ausgenommen aus textilem Material); Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck; Konditorwaren; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Raucherartikel; Streichhölzer; Werbung; Veranstaltung von Reisen; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung
Das Berufungsgericht hatte angekündigt die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
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