VG Halle: Oddset-Sportwetten erlaubt

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das VG Halle (Beschl. v. 17.01.2005 – Az.: 3 B 86/04 HAL) hatte zu beurteilen, ob Oddset-Sportwetten in Deutschland erlaubt sind.

Die Antragstellerin veranstaltet Oddset-Wetten. Ihr wurde von behördlicher Seite Mitte Oktober 2004 untersagt, Glücksspiele zu veranstalten, zu halten und Einrichtungen hierzu bereit zu stellen. Außerdem wurde ihr die Werbung untersagt und aufgegeben, ihre gegenständliche Tätigkeit drei Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides einzustellen. Die sofortige Vollziehung dieser Untersagungsverfügung wurde angeordnet.

Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragte beim VG Halle, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Das VG Halle gab dem Begehren statt und setzte die sofortige Vollziehung der Untersagung aus:

„(…) Im Rahmen der (…) Prüfung des Erfolgs in der Hauptsache ist davon auszugehen, dass die ausgesprochenen Untersagungsverfügungen (…) nicht zweifelsfrei rechtmäßig sind, so dass allein deshalb schon die hier gebotene Interessenabwägung zugunsten des Aussetzungsinteresses (…) ausfällt. (…)

Zwar ist mit dem OVG NW davon auszugehen, dass ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geeignet ist, die damit zusammenhängenden Rechtsfragen, die zum Teil durchaus schwierig sind, schon in diesem Verfahren zu klären (OVG NW, Beschluss vom 30. September 2004, – 4 B 1961/04). Daraus kann aber nicht mit dieser Begründung eine Ablehnung der vorliegenden Rechtsschutzgesuche folgen.

Denn dabei würde nicht in Rechnung gestellt, dass es sich bei den Untersagungsverfügungen der streitbefangenen Art um Grundrechtseingriffe (…) handelt, da von ihnen die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und die Berufsfreiheit betroffen sind. Der Staat bedarf für die Anordnung solcher Maßnahmen einer bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wenigstens hinreichend deutlich werdenden Rechtsgrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2004, -1 BvR 2495/04).“

Und weiter:

„Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergeben sich, soweit hierfür von den Antragsgegnem die Generalklausel des § 13 SOG LSA herangezogen worden ist.

Eine danach vorausgesetzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit läge zwar vor, wenn das Verhalten der Antragsteller gegen Verbotsnormen verstoßen würde (…). Ob als solche Verbotsnorm § 284 Abs. 1 StGB herangezogen werden kann, erscheint insofern zweifelhaft, als von den Antragstellern gewichtige Argumente vorgetragen worden sind, die auf einen Verstoß dieser Bestimmung gegen die durch Art. 49 i. V. m. Art. 55, 48 EGV geschützte Dienstleistungsfreiheit hindeuten (…) wird (…).

Nach den (…) Bestimmungen des Glücksspielgesetzes LSA kommt praktisch nur noch der Staat als Veranstalter von dort genannten Glücksspielen in Betracht. Nach der Rechtsprechung des EuGH (…) kann der Staat durchaus Maßnahmen ergreifen, die dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spiel dienen. Dem steht auch nicht von vorn herein entgegen, dass er das Glücksspiel monopolisiert und auf diese Weise selbst Einnahmen erzielt.

Wenn aber der Staat – wie dies hier gerichtsbekanntermaßen der Fall ist – selbst intensiv Werbung betreibt, um Verbraucher zum Glücksspiel zu veranlassen, kann er sich nicht darauf berufen, dass die öffentliche Sozialordnung eine Verminderung der Gelegenheit zum Spiel erfordere (…).“