Landgericht Karlsruhe: Vermittlung von Sportwetten an österreichischen Buchmacher nicht wettbewerbswidrig

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Gut vier Monate vor den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlruhe hatte das Landgericht Karlsruhe (Kammer für Handelssachen) durch sein Urteil vom 21. Januar 2004 (Az. 14 O 3/04 – KfH III) entschieden, dass ein Anbieter von Pferdewetten auch Sportwetten an einen in Österreich geschäftsansässigen Buchmacher vermitteln dürfe.

Dieses Unternehmen hatte eine entsprechende Zulassung in Österreich. Ähnlich wie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird in dieser Entscheidung der § 284 StGB sowie das baden-württembergische Landesrecht für eine mit dem Europarecht nicht vereinbare Beschränkung gehalten.

Das Gericht führt aus, dass die Vermittlung von Sportwetten an ein in Österreich zugelassenes Unternehmen jedenfalls nicht als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG angesehen werden könne, da mittlerweile durch die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 6. November 2003 (Gambelli-Urteil) Grundsätze über die Niederlassungsfreiheit und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs für den hier maßgeblichen Bereich der Vermittlung von Sportwetten eine weitere Konkretisierung erfahren haben. Folglich sei es geboten, zumindest grundsätzliche Erlaubnistatbestände nach nationalem Recht zu schaffen. Das maßgebliche baden-württembergische Landesrecht weise entsprechende Bestimmungen (derzeit) noch nicht auf. Solange entsprechende europarechtlich gebotene Regelungen fehlten, erscheine es jedenfalls nicht unlauter im Sinne von § 1 UWG, wenn sich ein in Baden-Württemberg ansässiges Unternehmen auf die vorliegende Konzession einer österreichischen Fachbehörde verlasse. Unter diesen Umständen sei eine Verletzungshandlung im Sinne von § 1 UWG nicht ersichtlich.

Die Berufung sowohl auf das Gambelli-Urteil als auch auf die in Deutschland mittlerweile herrschende Rechtsprechung, ist konsequent und stellt zugleich einen Fingerzeig für die höchstrichterliche Rechtsprechung, respektive für den Gesetzgeber dar. Es wird wohl nicht mehr allzu lange dauern, bis dem staatlichen Glücksspielmonopol in Deutschland seine Bestandsfähigkeit in der jetzt bestehenden Form aberkannt wird.