Hamburg: Geldspielautomat mit Gewinnmöglichkeit

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das OVG Hamburg (Urt. v. 31.03.2004 – Az.: 1 Bs 47/04) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Spielautomat, bei dem der Spieler nicht nur Freispiele gewinnen, sondern auch frühere Einsätze in erheblicher Höhe zurückgewinnen kann, ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit iSd. der GewO ist und somit der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf.

Eine ähnliche Konstellation hatte erst vor kurzem das VG Oldenburg (Beschl. v. 13. August 2003 – Az.: 12 B 1906/03) zu beurteilen, vgl. ausführlich die Kanzlei-Info v. 02.02.2004.

In dem nun vom OVG Hamburg zu beurteilenden Sachverhalt betrieb die Klägerin eine Automatenspielhalle, in der sie neben den normalen Geldspielautomaten auch vier von ihr als „Unterhaltungsspielgeräte“ bezeichnete Apparate aufgestellt hatte, die durch Geldeinsatz zu betätigen waren. Die Unterhaltungsspielgeräte unterschieden sich von den zugelassenen Geldspielgeräten dadurch, dass mit höheren Maximaleinsätzen und deutlich kürzeren Spielzeiten Freispiele gewonnen werden konnte, die sich die Spieler auch als Bargeld ausbezahlen lassen konnten. Dabei war die Höhe der Auszahlung auf die Höhe der Einzahlung begrenzt.

Über den maximalen Auszahlungsbetrag hinaus gewonnene Freispiele konnten nach Wahl des Spielers entweder als Freispiele im Automaten verbleiben und dort von anderen Spielern genutzt werden oder auf elektronischen Speichermedien fixiert werden und zu einem späteren Zeitpunkt an demselben Automaten zu weiteren Spielen verwendet werden.

Die zuständige Ordnungsbehörde untersagte der Klägerin die Nutzung dieser Unterhaltungsspielgeräte, da es sich um nicht genehmigte Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S.d. § 33 c GewO handle.

Dieser Ansicht ist nun auch das OVG Hamburg gefolgt:

„Bei der Beurteilung, ob die oben beschriebenen Spielgeräte solche mit Gewinnmöglichkeit i.S. des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO sind, hat der Senat einerseits Sinn und Zweck der Vorschrift, der Förderung von Spielsucht und der Ausbeutung des Spieltriebes entgegenzuwirken zu beachten, andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG die grundsätzliche Freiheit gewährleisten, nicht verbotene Spiele zu veranstalten und daran teilzunehmen.

Dabei ist der Grad der Gefährdungen maßgeblich, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass durch übersteigerte Gewinnerwartung ein Anreiz geschaffen wird, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (…).

Der Grad der Gefährdung wiederum ist abhängig von der Spieldauer, sowie Art, Intensität und Maß des Anreizes zum Spieleinsatz, der von dem Gerät ausgeht. (…)

Bei Anwendung dieser Grundsätze stellen sich die (…) aufgestellten (…) Spielgeräte als solche mit Gewinnmöglichkeit (…) dar.

Hauptanreiz der hier fraglichen Spielgeräte ist deren Gewinnmöglichkeit. Äußerlich und hinsichtlich des nicht variablen Spielinhalts und des nur geringfügig zu beeinflussenden Spielverlaufes entsprechen sie im wesentlichen herkömmlichen Geldspielgeräten.

Die Dauer eines Spiels von 3 bis 5 Sekunden beträgt weniger als die Hälfte der in § 13 Nr. 12 SpielV für Geldspielgeräte vorgesehenen Mindestdauer von 12 Sekunden. Besondere, zum fortgesetzten Spiel anreizende Attraktivität gehen daher weder von den Spielen selber noch von ihrer Dauer aus. Im Vordergrund des Spielreizes steht vielmehr deutlich die Möglichkeit von Gewinn und Verlust.“