Hierfür mussten Genehmigungsanträge gestellt werden, die entweder noch nicht entschieden oder ganz aktuell abgelehnt sind. Die Bremer Regelungen sehen Abstandsregelungen zwischen Spielhallen und Sportwettvermittlungsstellen. Zur Lösung des Abstandskonflikts der Spielhallen und Wettbetriebe untereinander kann in dem nach dem Gesetz mehrstufig ausgestalteten Verfahren auch der Losentscheid zum Tragen kommen. Viele Betriebe sehen sich einem solchen Losentscheid bevor oder haben diesen gerade erlebt.
Weiter wird ein Abstand von 500 m zu weiterführenden Schulen oder Schulen der Gesundheitsfachberufe vom Gesetz verlangt.
Ein Weiterbetrieb der Spielhallen ohne Erlaubnis ist verboten und kann als Straftat verfolgt werden. Sollten Betreiber daher nicht rechtzeitig vor dem Ende der Befristungsdauer eine Erlaubnis oder eine behördliche Duldung zum Weiterbetrieb erhalten haben, ist dringender Handlungsbedarf geboten. In diesem Fall sollten sich die Betreiber hinsichtlich der Möglichkeit der Erhebung eines gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens gemäß § 123 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) fachkundigen rechtlichen Rat einholen und ggf. entsprechende Anträge auf Duldung ihrer Betriebe zu Gericht bringen.
Für Fragen zur Thematik steht ebenfalls die Kanzlei Benesch & Partner in ihren Standorten oder unkompliziert per Mail und telefonisch wie folgt zur Verfügung:
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