Das LG Duisburg hatte zu beurteilen, ob die kostenlose Abgabe von Lotto-Teilnahmescheinen bei einem Gewinnspiel gegen den Grundsatz der Kopplung verstößt. Die Beklagte veranstaltete ein Gewinnspiel, bei dem ihre Kunden bei jedem Einkauf "Bonuspunkte" sammeln konnten. Hatte der Kunde eine bestimmte Anzahl von Punkten gesammelt, ermöglichte ihm die Beklagte die Teilnahme am staatlichen Lotto-Spiel. Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, sieht darin einen Verstoß gegen das Kopplungsprinzip.