Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil vom 23. September 2003 (Az. I-20 U 39/03) mit folgender Frage zu befassen: Ist die Veranstaltung eines Spiels, bei dem der Interessent eine Mehrwertdiensttelefonnummer (1,86 EUR/min.) anrufen muss, wobei jeder tausendste, zehntausendste, hunderttausendstes und millionste Anrufer gewinnt, ein unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB und stellt dies ein wettbewerbswidriges Verhalten dar?