Pauschale für Geräte ohne Geldgewinn

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Vergnügungssteuer-Erhebung auf Unterhaltungsautomaten ohne Geldgewinnmöglichkeit ist weiterhin grundsätzlich nach dem Stückzahlmaßstab möglich. Dies gilt, wenn im betreffenden Gemeindegebiet die Geräte ohne Geldgewinnmöglichkeit keine manipulationssicheren Zählwerke haben und Geräte mit entsprechender Ausstattung künftig auch nicht zu erwarten sind. Wie der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) mitteilt, hat dies das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) in einem Urteil vom 14. Dezember 2005 entschieden.

Für die Vergnügungssteuer auf Geldgewinn-Spielgeräte bleibt das BverwG bei seinem Urteil vom 13. April 2005. Demnach ist der Stückzahlmaßstab nicht mehr möglich, wenn die Einspielergebnisse im Wirkungsbereich einer kommunalen Steuersatzung um mehr als 50 Prozent – je 25 Prozent nach oben und unten – voneinander abweichen. Zur Ermittlung der Abweichungen müssen die Einspielergebnisse innerhalb eines Satzungsgebietes erhoben und verglichen werden. Das BverwG lässt dafür die Zahlen aus einem verhältnismäßig kleinen Kreis von Unternehmen und Geräten gelten, schreibt der BA. Dies sei „von erheblicher Bedeutung für die Praxis.“

Mit seinem Urteil hat das BverwG ein Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) aufgehoben. Der VGH muss sich nun erneut mit dem Fall auseinander setzen. Urteil BverwG, 14. Dezember 2005, Az.10 CN 1.05