Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 06.10.2005 (Az. 31 O 206/05) einer Annahmestelle für entgeltliche Sportwetten verboten, diese in Deutschland anzubieten und zu bewerben. Damit wies das Landgericht den Einwand der Beklagten zurück, sie hafte als bloße Vermittlerin der Wetten, die von einem österreichischen Veranstalter durchgeführt werden, nicht auf Unterlassung und Schadensersatz.