Der Verwaltungsgerichtshof hat bei genauerer Betrachtung noch nicht endgültig entschieden, dass Kartenpoker ein Glücksspiel ist - eine Gegenthese. Die Besonderheit des Glücksspielmonopols liegt darin, dass es dem Bund grundsätzlich eine Tätigkeit zur Nutzung vorbehält, die an sich strafgesetzlich verpönt ist. Das Wesen des Glücksspiels liegt darin, dass die Möglichkeit des Gewinns nicht vom Spieler, seinen Spielkenntnissen oder seiner Aufmerksamkeit, sondern (weitgehend) vom Zufall bestimmt wird.
