Presseerklärung: Löschungsverfahren der Wortmarke LOTTO (BGH Az. I ZB 11/04) Beschluss des Bundesgerichtshofs vom heutigen Tage

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Zu dem heutigen Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Löschungsverfahren der Wortmarke LOTTO erklärt die LAND BRANDENBURG LOTTO GmbH als derzeit Federführende Gesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks:

Die Gesellschaften des DLTB haben die Ansicht des BGH zur Kenntnis genommen, dass die Wortmarke LOTTO für „Lotterien und Glücksspiele“ nicht schutzfähig sei. Bei dem Begriff LOTTO handele es sich um eine allgemeine Bezeichnung für ein Glücksspiel, welche die Gesellschaften des DLTB nicht exklusiv für sich beanspruchen könnten.

Trotzdem sind die Gesellschaften des DLTB weiterhin überzeugt, dass die überwiegende Anzahl der Verbraucher in Deutschland mit dem Begriff LOTTO die allgemein bekannte Ziehung der Lottozahlen und die entsprechende Lotterie in Verbindung bringen – LOTTO bleibt folglich LOTTO.

Der DLTB wird die schriftlichen Entscheidungsgründe des BGH – die bisher noch nicht vorliegen – intensiv prüfen. Der DLTB weist zudem darauf hin, dass durch den heutigen Beschluss des BGH lediglich die Rechte an der Wortmarke „LOTTO“ betroffen sind.

Der DLTB wird auch zukünftig die ihm weiterhin zustehenden Marken und sonstigen Kennzeichen mit dem gebotenen Nachdruck verteidigen und gegen Verletzer vorgehen. Dies gilt insbesondere bei den Versuchen, durch irreführende Werbung den guten Ruf und die Bekanntheit der Gesellschaften des DLTB sowie des staatlichen LOTTO auszunutzen. Die Lotterieveranstalter des DLTB werden deshalb auch zukünftig die Mittel des Wettbewerbsrechts zum Schutz der Verbraucher nutzen.