Das Bundesverwaltungsgericht hat heute eine Entscheidung zur gewerberechtlichen Bewertung sog. Fun-Games getroffen. Diese sind ähnlich wie herkömmliche Geldspielgeräte aufgemacht, werden aber nicht mit Geldmünzen, sondern mit Spielmünzen, sog. Token, oder über aufladbare Speicherchips bespielt.
