Das LG Köln hat entschieden, dass Sportwetten in NRW nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden dürfen.
Dieses zivilrechtliche Urteil steht damit im exakten Gegenteil zu der am gleichen Tag gefällten strafrechtlichen Entscheidung des LG Köln, wonach § 284 StGB iVm. mit dem nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz mit den EU-Grundfreiheiten nicht vereinbar ist, ...