Zahlreiche Straf- und Verwaltungsgerichte haben in den letzten Wochen erneut entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten an konzessionierte Unternehmen innerhalb der europäischen Gemeinschaft nicht strafbar ist. Das Amtsgericht Solingen (AZ: 20 Ds 60 Js 124/05-158/05) hat mit Beschluss vom 07.11.2005 eine Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen, weil es schon für zweifelhaft hielt, ob Sportwetten überhaupt Glückspiele seien, vor allem aber ein Weiterleiten von Wetten über einen Internetterminal kein Veranstalten i.S.d. § 284 StGB sei.
